grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall | Strassenverkehrsrecht
Erwägungen (2 Absätze)
E. 22 Dezember 2015 stellte die Anklagebehörde folgende Anträge (Vi- act. A.III.I):
1. A.________ sei der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG und des vorsätzlichen [eventualiter: fahrlässi- gen] pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.
Kantonsgericht Schwyz 5
2. A.________ sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu CHF 70.00, total CHF 12‘600.00.
3. Die Geldstrafe von CHF 12‘600.00 sei zu bezahlen. Die Ersatzfrei- heitsstrafe für das schuldhafte Nichtbezahlen der Geldstrafe sei auf 180 Tage festzulegen.
4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
1. April 2010 ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu je CHF 60.00, total CHF 3‘600.00, sei zu widerrufen und vollziehbar zu erklären.
5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
1. März 2012 ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 40 Tages- sätzen zu je CHF 30.00, total CHF 1‘200.00, sei zu widerrufen und vollziehbar zu erklären.
6. Die Verfahrenskosten seien A.________ aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vorläufig vom Staat zu tragen, vorbehältlich einer Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Der Beschuldigte beantragte, er sei in allen Anklagepunkten freizusprechen, unter Kostenfolge zulasten des Staates (Vi-act. A.III.II). Mit Urteil vom 22. Dezember 2015 erkannte das Bezirksgericht Einsiedeln wie folgt (Vi-act. A.IV):
1. Der Angeklagte A.________ wird schuldig gesprochen 1.1. der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, 1.2. der vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG und 1.3. des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG.
2. Hierfür wird der Angeklagte als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl vom 23.10.2015 in SUH 2015 1010 MS ausgesprochenen Strafe in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 91a Abs. 1 SVG und Art. 92 Abs. 1 SVG sowie Art. 34, 36, 42, 47 und 49 StGB bestraft
Kantonsgericht Schwyz 6 2.1. mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 70.00, total CHF 6‘300.00, bzw. 2.2. mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, wenn die Geldstrafe nicht bezahlt wird.
3. Die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 60.00 gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis vom 01.04.2010 (Proz.-Nr. A-2/2008/3683), wobei die Probezeit gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis vom 01.03.2012 (Proz.-Nr. B-6/2011/2394) um 1 ½ Jahre verlängert worden ist, wird durch Widerruf als vollziehbar erklärt.
4. Die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00 gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis vom 01.03.2012 (Proz.-Nr. B-6/2011/2394) wird durch Wi- derruf als vollziehbar erklärt.
5. Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus den Kosten der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln in Höhe von CHF 4‘945.30 (Untersuchungskosten von CHF 3‘685.30 und den weiteren Kosten im Zusammenhang mit der Anklagevertretung in Höhe von CHF 1‘260.00) sowie die Gerichtskosten von CHF 2‘000.00, ge- samthaft CHF 6‘945.30, werden dem Angeklagten überbunden.
6. Der amtliche Verteidiger wird zu Lasten des Staates mit CHF 7‘449.85 (inkl. 8 % MwSt) entschädigt, unter Hinweis darauf, dass der Angeklagte verpflichtet ist, diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald er dazu wirtschaftlich in der Lage ist.
7. (Vollzug).
8. (Rechtsmittelbelehrung).
9. (Zufertigung). B. Mit rechtzeitiger Berufungsanmeldung/-erklärung vom 6. Januar 2016 stellte der Beschuldigte folgende Anträge (KG-act. 1):
1. Der Angeklagte A.________ sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Die Kosten des (erstinstanzlichen) Verfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung gehen zu Lasten der Staatskasse.
Kantonsgericht Schwyz 7 Gleichzeitig stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, es sei Frau F.________ verkehrsmedizinisch und -psychologisch abzuklären, insbesonde- re in Bezug auf die Frage, ob und wie sich die bei Frau F.________ (bereits vor dem 4. März 2013) vorbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen im konkreten Fall auf ihre Wahrnehmung der Verkehrssituation (vom 4. März
2013) und auf ihre Reaktion auf dieselbe auswirkten bzw. auswirken konnten. Am 11. Januar 2016 überwies die Vorinstanz die Akten, unter Verzicht auf Stellungnahme (KG-act. 4). Die Anklagebehörde beantragte kein Nichteintreten, verzichtete auf An- schlussberufung und erklärte sich mit der Durchführung des schriftlichen Ver- fahrens einverstanden (KG-act. 6). Daraufhin wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (KG-act. 10). Nachdem der Beschuldigte die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragte (KG-act. 11), wurden die Par- teien zur Berufungsverhandlung am 15. November 2016 vorgeladen (KG- act. 14). Auf Antrag des Beschuldigten (KG-act. 17/19) wurde die Verhandlung auf den 24. Januar 2017 verschoben (KG-act. 21). Gleichzeitig wurde Frau F.________ als Zeugin vorgeladen (KG-act. 22). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 24. Januar 2017 wiederholte der Beschuldigte den Beweisantrag, F.________ sei verkehrsmedizinisch und -psychologisch abzuklären (KG-act. 25, S. 11). Das Kantonsgericht wies die- sen Beweisantrag (einstweilen) ab. Nach Befragung des Beschuldigten und der Zeugin wiederholte der Beschuldigte seine Anträge gemäss Berufungser- klärung (KG-act. 25, Beilage 1). Die Anklagebehörde beantragte die Abwei- sung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, unter Kosten- folge für das Berufungsverfahren zu Lasten des Beschuldigten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien, sofern sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht verändert hätten, vorläufig vom Staat zu tragen, vorbe-
Kantonsgericht Schwyz 8 haltlich einer Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO (KG-act. 25, Beila- ge 2). Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Berufung notwendig – in den Erwägungen Bezug genommen;- in Erwägung:
1. Dem Beschuldigten wird zunächst vorgeworfen, trotz Gegenverkehrs unvorsichtig und an unübersichtlicher Stelle überholt zu haben (Anklage Zif- fer 1). Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, recht- zeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (Art. 35 Abs. 2 SVG). In unübersichtlichen Kurven darf nicht überholt werden (Art. 35 Abs. 4 SVG). Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschlies- sen zu können. Wer vor einer unübersichtlichen Kurve überholen will, muss berücksichtigen, dass bis zum Abschluss des Überholvorgangs aus der Bie- gung heraus ein Fahrzeug auftauchen und sich ihm nähern könnte. Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird. Es genügt daher nicht, dass der Überholende danach trachtet, den Überholvorgang kurz vor der unübersichtlichen Kurve abzuschliessen, sondern er muss ihn schon so weit vor der Biegung beendet haben, dass ein während des Überholens auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug seinen Weg unter Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit fortsetzen
Kantonsgericht Schwyz 9 kann, ohne gefährdet zu werden (BGE 121 IV 235, E. 1.b mit Hinw.; Urteil BGer vom 8. Juli 2015, 6B_161/2015, E. 5.2).
a) Die Vorinstanz erwog, aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen stehe fest, dass dieser nach dem Steinbruch und nach der Fisch- zucht als viertes Auto einer Kolonne den PW von I.________ überholt habe. Die Strassen- und Sichtverhältnisse seien gerichtsnotorisch und ergäben sich auch aus der Fotodokumentation der Polizei. Links der Strasse verdecke ein Bord die Sicht auf die anschliessende Strecke und die Strasse weise nach dem Bord eine kleine Vertiefung auf, welche die Sicht auf den weiteren Stre- ckenverlauf zusätzlich einschränke. Der Beschuldigte habe vor einer unüber- sichtlichen Kurve überholt (angefochtenes Urteil, E. 1).
b) Der Beschuldigte wendet dagegen zunächst ein, die Vorinstanz habe das Anklageprinzip verletzt. Angeklagt sei der Tatbestand des Überholens an unübersichtlicher Stelle nach Art. 35 Abs. 4 SVG. Im Anklagesachverhalt wer- de dieser Tatbestand, d.h. wo und aus welchem Blickwinkel und wie weit die Strasse unübersichtlich gewesen sein solle, nicht beschrieben. Der Anklagegrundsatz besagt, dass eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person we- gen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht An- klage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO; vgl. Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV). Der Anklage kommt daher insbesondere eine Umgrenzungs- und Fixierungsfunktion zu. Demnach können nur Sach- verhalte Gegenstand des Gerichtsverfahrens sein, die der beschuldigten Per- son in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Hierzu muss die Anklage den der beschuldigten Person zur Last gelegten Sachverhalt so präzise umschrei- ben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend kon- kretisiert sind. Das Gericht darf in der Folge für sein Urteil nur den in der An- klage umschriebenen Sachverhalt beachten. Allerdings stellt nicht jedes Ab-
Kantonsgericht Schwyz 10 weichen vom Anklagesachverhalt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar. Soweit das gerichtliche Beweisverfahren ergibt, dass sich das Tatge- schehen in einzelnen Punkten anders abspielte, bleibt eine Verurteilung mög- lich, wenn dadurch die vom Anklageprinzip angestrebten Ziele nicht verfehlt werden (BSK StPO-Niggli/Heimgartner, Art. 9 StPO N 36-39, 53). Der Anklage ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte das Überholmanöver „unmittelbar vor einer Linkskurve, ungefähr auf der Höhe der Liegenschaft Nr. 76“ begann. Dem Beschuldigten sei bekannt gewesen, dass er in unüber- sichtlichen Kurven nicht überholen dürfe. Er sei sich vor dem Überholen be- wusst gewesen, dass diese Stelle unübersichtlich sei. Nebst dem Tatzeitpunkt (4. März 2013, ca. 13:05 Uhr) werden in der Anklage demnach auch der örtliche Beginn des Überholmanövers (unmittelbar vor der Linkskurve, auf Höhe der Liegenschaft Nr. 76) sowie die Tathandlung (Aus- scheren, Überholen eines Personenwagens, Beginn des Überholens eines Lieferwagens, starkes Abbremsen, Wiedereingliedern auf die rechte Fahrspur) beschrieben. Die beschriebene Stelle wurde zudem mehrfach als unübersicht- lich bezeichnet. Für den Beschuldigten (wie auch die Gerichtsbehörden) war somit erkennbar, welches Verhalten ihm im Zusammenhang mit der Strafbe- stimmung von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG (wel- che in der Anklage ebenfalls erwähnt sind) vorgeworfen wurde. Die Tathand- lung konnte mit diesen Angaben eindeutig identifiziert und abgegrenzt werden. Die Anklagebehörde leitet die Unübersichtlichkeit aus der Fotodokumentation sowie den Aussagen der entgegenkommenden und der vom Beschuldigten überholten Fahrzeugführerinnen ab (KG-act. 25, Beilage 2, S. 3 f.). Diese Be- weismittel müssen nicht in der Anklage selber beschrieben werden (BSK StPO-Niggli/Heimgartner, Art. 9 StPO N 45). Die Anklagebehörde trug denn auch vor beiden Gerichtsinstanzen vor, weshalb sie aufgrund der erwähnten Beweismittel die Stelle vor der in der Anklage erwähnten Linkskurve als unü- bersichtlich befand (Vi-act. A.III.I, S. 3 f.; KG-act. 25, Beilage 2, S. 3). Dem
Kantonsgericht Schwyz 11 Beschuldigten waren diese Beweismittel bekannt (vgl. Akteneinsichtnahme U- act. 2.1.03, 2.1.07), sodass er sich wirksam verteidigen konnte (vgl. Vi- act. A.III.II, S. 11; KG-act. 25, Beilage 1, S. 6 f.). Der Anklage konnten somit genügend Informationen zu einer hinreichenden Verteidigung entnommen werden. Die Anklage genügte folglich aufgrund der erwähnten Umstände – wenn auch knapp – der Informations-, Umgrenzungs- und Fixierungsfunktion, sodass der Anklagegrundsatz nicht verletzt ist.
c) Der Beschuldigte wendet betreffend den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ein, auf den Polizeifotos sei weder ein Bord noch eine kleine Ver- tiefung erkennbar. Die Strasse führe ganz minimal nach links, wobei die Ge- genfahrbahn vollständig einsehbar sei. Nach der Rechtskurve, die der Fisch- zucht folge, sei die Grosserstrasse ca. 1 km weit (bis nach Gross) einsehbar. Die Strasse sei am Überholort übersichtlich gewesen. Ausserdem sei er zu- erst kurz ausgeschert, um zu prüfen, ob er überholen könne. Er habe das zweite Überholmanöver abgebrochen, ohne den Gegenverkehr behindert zu haben. J.________ habe ausgesagt, die entgegenkommenden Fahrzeuge seien noch genügend weit entfernt gewesen. Die Zeugenaussagen stünden sich entgegen, sodass Zweifel blieben, ob der Beschuldigte mit seinem Manö- ver objektiv den Verkehr behindert habe. Wenn der Verkehr nicht derart be- hindert worden sei, dass ein Vollstopp nötig gewesen sei, dann sei er zu ent- lasten (KG-act. 25, S. 19 und Beilage 1). Die Anklagebehörde entgegnet, die Fotodokumentation der Kantonspolizei zeige die damaligen Verhältnisse gut auf. Die Sichtverhältnisse seien auf- grund des weiteren Strassenverlaufs und der Lichtverhältnisse alles andere als gut gewesen. Der nötige Raum zum Überholen sei weder übersichtlich noch aufgrund des Gegenverkehrs frei gewesen. Die beiden entgegenkom- menden Fahrzeuglenkerinnen hätten brüsk abbremsen müssen, wodurch es zu einer Auffahrkollision gekommen sei. Die vom Beschuldigten überholte Zeugin habe bestätigt, dass der Beschuldigte an unübersichtlicher, gefährli-
Kantonsgericht Schwyz 12 cher Stelle überholt habe und dass es zu einer Kollision gekommen wäre, wenn das entgegenkommende Fahrzeug nicht auf die Seite gefahren wäre (KG-act. 25, Beilage 2, S. 3 f.). aa) Zunächst ist zu beurteilen, ob die Stelle, an welcher der Beschuldigte überholte, unübersichtlich war. aaa) J.________, die Beifahrerin des Beschuldigten, erwähnte, der Beschul- digte habe nach der Rechtskurve nach der Fischzucht zum Überholen ange- setzt (U-act. 10.1.07, Frage 8). Der Beschuldigte sagte bei der polizeilichen Einvernahme aus, er habe nach dem Kieswerk (Rechtskurve) zum Überholen angesetzt (U-act. 8.1.03, Frage 13). Vor der Staatsanwaltschaft gab er an, nach der Rechtskurve nach der Fischzucht, wo die Strecke gerade sei, habe er ein Fahrzeug überholt (U-act. 10.1.02, Frage 7 f.). Auf Vorhalt des Polizeifo- tos Nr. 1 (U-act. 8.1.02) bestätigte der Beschuldigte, dass er beim Pfeil Nr. 1 überholt habe (U-act. 10.1.02, Frage 19). Schliesslich bestätigten auch die Zeuginnen H.________ (U-act. 10.1.03, Frage 12) und F.________ (U- act. 10.1.04, Frage 22), dass das Überholmanöver an der auf den Fotos ein- gezeichneten Stelle (Pfeil Nr. 1) stattfand. Aufgrund dieser übereinstimmen- den Aussagen ist erstellt, dass der Beschuldigte nach der Rechtskurve, wel- che der Fischzucht folgt, vor der Linkskurve gemäss Bild Nr. 1, das Überhol- manöver begann. bbb) Die Zeuginnen H.________ und F.________ äusserten sich am Unfallort mündlich zum Geschehen gegenüber der anwesenden Polizeibeamtin (U- act. 8.1.01, S. 5 f.), die Zeugen K.________ und I.________ am 4. März 2013 telefonisch gegenüber dem rapportierenden Polizeibeamten (U-act. 8.1.01, S. 6). Diese Aussagen erfolgten informell, d.h. insbesondere ohne vorgängige förmliche Zeugenbelehrung.
Kantonsgericht Schwyz 13 Die einvernehmende Behörde macht die Zeugen zu Beginn jeder Einvernah- me auf die Zeugnis- und die Wahrheitspflichten und auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB aufmerksam. Unterbleibt die Beleh- rung, so ist die Einvernahme ungültig (Art. 177 Abs. 1 StPO). Sodann hat der Beschuldigte zwar grundsätzlich kein Teilnahmerecht an Beweiserhebungen, welche die Polizei selbständig (d.h. vor Eröffnung der Untersuchung) durch- führt. Sollen die Aussagen aber zum Nachteil der beschuldigten Person ver- wertet werden, muss das Konfrontationsrecht entweder schon bei der Einver- nahme selbst oder aber nachträglich gewährt werden (Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 147 StPO N 2). Werden die Teilnahmerechte nicht gewahrt, dürfen die Beweise nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Die Bewei- serhebungsvorschriften nach Art. 177 Abs. 1 und Art. 147 Abs. 1 StPO sind demnach Gültigkeitsvorschriften. Beweise, die unter Verletzung von Gültig- keitsvorschriften erhoben wurden, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Die vorerwähnten Zeugen wurden von den Polizeibeamten vor ihren Aussa- gen nicht über ihre Zeugnis- und Wahrheitspflicht sowie die Strafbarkeit bei falschem Zeugnis im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StPO belehrt. Ebenso wenig konnte der Beschuldigte sein Teilnahmerecht an der Befragung wahrnehmen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Indessen wurden sämtliche betroffenen Zeugen von der Staatsanwaltschaft (nochmals) formgültig einvernommen. Dabei wurden ihnen ihre Aussagen gegenüber den Polizeibeamten praktisch vollständig und wortwörtlich vorgehalten (H.________: U-act. 10.1.03, Frage 23; F.________: 10.1.04, Frage 23; K.________: 10.1.05, Frage 30; I.________: 10.1.06, Fra- ge 43). Alle Zeugen bestätigten die ihnen vorgehaltenen Aussagen, sodass diese infolge nachträglicher Wahrung der Zeugenbelehrung und der Verteidi- gungsrechte des Beschuldigten verwertet werden können (vgl. Andreas Do-
Kantonsgericht Schwyz 14 natsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 177 StPO N 45; BSK StPO-Kerner, Art. 177 StPO N 7). ccc) Das Bild Nr. 1 der polizeilichen Fotodokumentation (U-act. 8.1.02) wurde nach der Fischzucht und vor der Linkskurve, d.h. im Bereich, wo der Beschul- digte sein Überholmanöver begann (Pfeil Nr. 1), aufgenommen. Der Standort des Fotografen befand sich ungefähr in der Mitte der rechten Strassenhälfte. Dabei ist ersichtlich, dass die kurze Strecke vor der Linkskurve überblickbar ist. Die Linkskurve liegt im Schatten. An der linken Seite führt eine Böschung zum Haus Nr. 76 hoch. Die rechte Strassenseite ist zuerst leicht abfallend, worauf ein weisses Schneefeld im Sonnenlicht anschliesst. Ein kurzes Teilstück unmittelbar nach der Linkskurve, d.h. im Bereich des Unfallortes, ist nicht einsehbar. Der weitere Streckenverlauf nach der Linkskurve bis nach Gross ist bereits bei Beginn des Überholmanövers (Pfeil Nr. 1) überblickbar und liegt ebenfalls im Sonnenlicht. Das Bild wurde am 4. März 2013, um 13:43 Uhr, d.h. knapp vierzig Minuten nach dem Unfall, aufgenommen. ddd) Die Zeuginnen H.________ (U-act. 10.1.03, Frage 19) und F.________ (U-act. 10.1.04, Frage 18) befanden die Stelle, an welcher der Beschuldigte überholte, als keine gute Strecke, um zu überholen. Die Zeugin I.________ bezeichnete sie als unübersichtlich. An dieser Stelle sehe man die Fahrzeuge, welche sich bereits in der Kurve befänden, nicht. Erst nach der Linkskurve werde die Strecke übersichtlich (U-act. 10.1.06, Fragen 8, 15, 31, 37, 41). Le- diglich der Zeuge K.________ war der Ansicht, dass es eine gute Stelle sei, um zu überholen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass er einen Liefer- wagen fuhr, weshalb er über die anderen Fahrzeuge hinwegsehen konnte (U- act. 10.1.05, Frage 15). Seine Aussage kann daher nicht unbesehen für die Beurteilung der Sichtverhältnisse des Beschuldigten herangezogen werden. Der Beschuldigte gab stets zu, das Fahrzeug von F.________ nicht bzw. spät gesehen zu haben (U-act.8.1.03, Fragen 8, 13; U-act. 10.1.02, Fragen 7, 20;
Kantonsgericht Schwyz 15 KG-act. 25, S. 6 f.). Als Grund, weshalb er die Fahrzeuge nicht gesehen habe, gab er zunächst an, er müsse die Fahrzeuge wohl übersehen haben, da sich diese noch in der Schikane [Linkskurve vor dem Unfallort] befunden hätten (U- act. 8.1.03, Frage 13). Auf Vorhalt dieser Aussage durch die Staatsanwältin meinte er jedoch, es habe dort gar keine Schikane (U-act. 10.1.02, Frage 18). Er habe zuerst gedacht, dass es ihn geblendet habe. Auf den Bildern der Poli- zei sehe man auch gut den Schattenwurf. Das vordere Auto sei dunkel und aus dem Schatten heraus gekommen, deswegen habe er es wohl nicht gese- hen, das sei die einzige Möglichkeit (U-act. 10.1.02, Frage 20). Vor dem Kan- tonsgericht wiederholte der Beschuldigte, er wisse nicht, ob es ihn geblendet habe, oder ob es schattig gewesen sei. Er habe das Auto wirklich relativ spät gesehen, sonst hätte er nicht einmal probiert, d.h. nicht einmal geschaut, ob er überholen könne (KG-act. 25, S. 7). Zum weiteren Streckenverlauf nach Beginn des Überholmanövers erwähnte der Beschuldigte bei der polizeilichen Befragung eine Schikane und eine an- schliessende Gerade, welche er beide habe einsehen können (U-act. 8.1.03, Frage 13). Vor der Staatsanwältin verneinte er das Bestehen einer Schikane. Er bezog sich auf eine Luftaufnahme und bezeichnete die Strecke als „pfei- fengerade“ (U-act. 10.1.02, Frage 10). Auch das Polizeifoto Nr. 1 zeige gut, dass man bis weit nach vorne sehe (U-act. 10.1.02, Frage 19). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte er aus, die Strecke habe eine minimale Beugung aufgewiesen. Am Ort, wo er das Überholmanöver begonnen habe, sehe man garantiert 500 Meter weit nach vorne. Man sehe den weiteren Streckenverlauf und bis nach Gross (KG-act. 25, S. 6). Die Aussagen des Beschuldigten zum Streckenverlauf nach Beginn des Überholmanövers sind widersprüchlich. Ausserdem ist eine Luftaufnahme für die Übersichtlichkeit der Überholstrecke nicht massgebend. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände, die der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt und aus seiner Sicht wahrnehmen konnte. Sodann ist es zwar richtig, dass
Kantonsgericht Schwyz 16 man auf dem Polizeifoto Nr. 1 die Gerade beim Schützenhaus vor dem Dorf- eingang Gross überblicken kann. Die sich davor befindliche Linkskurve ist aber nicht vollständig einsehbar und liegt überdies im Schatten. Diese Um- stände decken sich mit den Zeugenaussagen von I.________, F.________ und H.________. Selbst der Beschuldigte erwähnte anlässlich der polizeili- chen Einvernahme eine Schikane (U-act.8.1.03, Frage 13). eee) Zusammenfassend ist die Strecke, an welcher der Beschuldigte überhol- te (kurz vor der Linkskurve auf Höhe des Hauses Nr. 76), als unübersichtlich zu bezeichnen. bb) Sodann ist zu prüfen, ob der Beschuldigte mit seinem Überholmanöver den Gegenverkehr behinderte. aaa) H.________ sagte aus, sie habe eine Vollbremsung machen müssen. Wenn sie und F.________ nicht abgebremst hätten, wäre es zu einem schlimmen Unfall gekommen. Der Abstand zwischen dem Fahrzeug von F.________ und demjenigen des Beschuldigten, als dieser wieder auf seine Fahrbahn eingeschert sei, sei knapp gewesen (U-act. 10.1.03, Fragen 14, 16, 18). F.________ gab an, sie habe eine Vollbremsung machen müssen und nach rechts gelenkt. Wenn sie nicht gebremst hätte, hätte es eine Kollision gegeben und die anderen Fahrzeuge auf der Gegenfahrbahn wären ebenfalls involviert gewesen (U-act. 10.1.04, Fragen 12, 13, 14). Vor Kantonsgericht bestätigte F.________, wenn sie nicht gebremst hätte, wäre der Beschuldigte in sie reingefahren (KG-act. 25, S. 15). Der Zeuge K.________ sagte aus, es sei für ihn schon klar gewesen, dass die entgegenkommenden Fahrzeuge von der Strasse weg gefahren seien, weil der Beschuldigte ausgeschert sei (U- act. 10.1.05, Frage 29). I.________ erwähnte, weil der Beschuldigte überholt habe, habe ein entgegenkommendes Fahrzeug [F.________] ins Bord hinaus- fahren müssen, damit es nicht zu einer Kollision gekommen sei. Die vorderste entgegenkommende Fahrzeuglenkerin habe noch die Kollision mit dem Be-
Kantonsgericht Schwyz 17 schuldigten verhindern können. Wenn das entgegenkommende Fahrzeug nicht auf die Seite gefahren wäre, hätte es „getätscht“ (U-act. 10.1.06, Frage 8, 18, 21). Schliesslich vermutete auch J.________, die Beifahrerin des Be- schuldigten, dass die entgegenkommenden Fahrzeuge wegen des Beschul- digten hätten bremsen müssen (U-act. 10.1.07, Frage 12). Die Zeugen sagten somit übereinstimmend aus, dass es zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und demjenigen von F.________ gekommen wäre, wenn F.________ nicht abgebremst hätte. Das Brems- manöver war demnach notwendig, um eine Kollision zu verhindern. Damit ist auch gesagt, dass der Beschuldigte durch sein Manöver den Gegenverkehr im Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG behinderte. Denn dieser wird bereits dann behindert, wenn die entgegenkommenden Fahrzeuge gezwungen werden, ihre Geschwindigkeit zu mässigen (BSK SVG-Maeder, Art. 35 SVG N 50). bbb) Der Beschuldigte beantragt, die Zeugin F.________ sei verkehrsmedizi- nisch und -psychologisch abzuklären, insbesondere in Bezug auf die Frage, ob und wie sich ihre bereits vor dem Vorfall vom 4. März 2013 bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf ihre Wahrnehmung und Reaktion im konkreten Fall ausgewirkt habe (KG-act. 1 und 25, S. 11). Zur Begründung macht er geltend, es bestehe die Vermutung, dass die Zeugin F.________ wegen vorbestehender kognitiver Einschränkungen die Situation falsch einge- schätzt und falsch darauf reagiert habe. Eine verkehrsmedizinische und -psychologische Abklärung der Zeugin F.________ erfolgte im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfah- ren nicht. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorver- fahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben wurden (Art. 389 Abs. 1 StPO). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für
Kantonsgericht Schwyz 18 die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Art. 343 Abs. 3 StPO gelangt insofern auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung. Eine unmittelbare Beweisabnahme ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflus- sen kann (BGE 140 IV 196, E. 4.4.1). F.________ sagte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, vor dem Unfall sei ihre Reaktionsfähigkeit gut gewesen. Autofahren sei ihre Leidenschaft gewesen. Bis ungefähr im Jahr 2010 sei sie Housekeeper gewe- sen und habe pro Jahr ungefähr 60‘000 km zurückgelegt. U-act. 10.1.04, Fra- gen 34 f., 39-41, 43). Vor dem Kantonsgericht erklärte sie, im Unfallzeitpunkt sei es ihr geistig sehr gut gegangen. An Medikamenten habe sie im Unfallzeit- punkt nur das Blutdruckmedikament M.________genommen. Sie sei bei ihrer Arbeit als Houskeeper verschiedene Autos gefahren und habe nie Probleme oder Angst gehabt (KG-act. 25, S. 14, 16, 18). Zwar diagnostizierten die Ärzte der Klinik N.________ im vorläufigen Aus- trittsbericht vom 17. Januar 2014 (U-act. 3.1.01) eine leichte und im Bericht vom 6. Oktober 2014 (U-act. 11.1.01) eine leichte bis mittelschwere kognitive Beeinträchtigung. Als Diagnosezeitpunkt gaben sie jedoch den Dezember 2013, d.h. neun Monate nach dem inkriminierten Vorfall, an. Ausserdem hiel- ten sie in beiden Berichten ausdrücklich fest, dass die Fahreignung gegeben sei (U-act. 3.1.01, S. 2; U-act. 11.1.01, S. 4). Diese positive Beurteilung der Fahrfähigkeit stimmt mit den Aussagen der Zeugin F.________ überein. So- dann bestätigten auch die übrigen Zeugen, dass das Bremsmanöver von F.________ zur Vermeidung einer Kollision notwendig gewesen sei (siehe vorhergehende Erwägung). Die Strafkammer ist sich deshalb auch ohne zu- sätzliche Abklärung sicher, dass Frau F.________ die Verkehrssituation nicht falsch einschätzte. Selbst wenn bei einer Abklärung eine leichte kognitive Be- einträchtigung im Unfallzeitpunkt festgestellt würde, wäre die Reaktion der Zeugin F.________ aufgrund der übrigen Zeugenaussagen als korrekt bzw.
Kantonsgericht Schwyz 19 das Bremsmanöver als notwendig zu bezeichnen. Folglich kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragte Abklärung verzichtet werden (vgl. Wolf- gang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 139 StPO N 8). ccc) Der Beschuldigte machte vor dem Kantonsgericht erstmals geltend, er sei nur mit zwei Rädern schauen gegangen, ob er überholen könne (KG- act. 25, S. 6 f.). Dabei beruft er sich wohl auf die frühere Bundesgerichtsrecht- sprechung, wonach derjenige, der hinter einem Fahrzeug nach links aus- schert, um vorerst zu prüfen, ob überholt werden könne, das Überholmanöver noch nicht begonnen habe (BGE 102 IV 113, E. 2). Indes ist, wie bereits er- wähnt (s.o. E. 1), das Überholen gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. Nach neuerer bundesgerichtlicher Praxis muss, wer eine Fahr- zeugkolonne überholen will, sich vergewissern, dass diese gesetzlichen Vor- aussetzungen im Zeitpunkt erfüllt sind, in welchem er zum Überholen ansetzt. Wer vor der Einleitung des Überholmanövers keine Gewissheit hat, gefahrlos vor dem Ende des für ihn sichtbaren Raums wieder einbiegen zu können, ver- letzt somit Art. 35 Abs. 2 SVG (BGE 129 IV 155, E. 3.2.1). Der Einwand des Beschuldigten ist daher unbehelflich.
d) In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten vorsätzliches Handeln vorgeworfen. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. (Eventual-)Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für mög- lich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte wollte ein Fahrzeug nach dem anderen überholen. Er wollte nach der Linkskurve vor dem Schiessstand, auf der Geraden, noch die anderen Fahrzeuge überholen (U-act. 8.1.03, Frage 11). Die auf dem Polizeifoto (U-act. 8.1.02, Bild Nr. 1) festgehaltene Unübersichtlichkeit der Linkskurve musste der Beschuldigte
Kantonsgericht Schwyz 20 erkennen. Infolgedessen musste er damit rechnen, dass sich Gegenverkehr in dieser Kurve befand, den er nicht sehen konnte und welchen er mit einem Überholmanöver aus einer Kolonne heraus behindern würde. Er überholte trotzdem willentlich an dieser Stelle, sodass er zumindest eventualvorsätzlich handelte.
e) Die Anklagebehörde und die Vorinstanz qualifizierten das Verhalten des Beschuldigten als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Nach dieser Bestimmung wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. aa) In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Ge- fahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern be- reits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 130 IV 32, E. 5.1; BGE 123 II 106, E. 2a; BGE 123 IV 88, E. 3a, je mit Hinweisen). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaf- fen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abs- trakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann zur Erfüllung des Tat- bestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Ein- tritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 123 IV 88, E. 3a; BGE 118 IV 285, E. 3a). bb) Art. 35 SVG ist eine zentrale Bestimmung für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 SVG N 2; in gleichem Sinne BSK SVG-Fiolka, Art. 90 SVG N 84). Das Bundesgericht bejaht in der Regel eine
Kantonsgericht Schwyz 21 mindestens erhöhte abstrakte Gefährdung und damit eine objektiv grobe Ver- kehrsregelverletzung, wenn ein Fahrzeuglenker überholt, obschon er aufgrund einer eingeschränkten Sicht nach vorne nicht sicher sein kann, ohne Behinde- rung bzw. Gefährdung wieder einbiegen zu können (Urteil BGer vom 20. Au- gust 2015, 6B_104/2015, E. 3.2, mit Hinw. auf BGE 121 IV 235, E. 1.b, Urteil vom 15. Juni 2004, 6S.128/2004, E. 3 und Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 92). Nachdem die Linkskurve im Unfallbereich nicht vollständig einsehbar und zudem schattig war, konnte der Beschuldigte nicht ausschlies- sen, dass sich in diesem Bereich bereits Fahrzeuge befanden. Weil er sein Überholmanöver kurz vor der unübersichtlichen Linkskurve begann, konnte er ebenfalls nicht ausschliessen, dass ihm während des Überholmanövers ein Fahrzeug entgegenkommen und die Strecke zwischen den beiden Fahrzeu- gen derart knapp sein würde, dass sie sich gegenseitig behindern würden. Damit liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine erhöhte abs- trakte Gefahr vor. Brach der Beschuldigte das Überholmanöver ab, so kann der Umstand, dass der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges bremsen musste, ein zu- sätzliches Indiz für die Gefährlichkeit des Überholmanövers sein, wenn die Bremsung objektiv erforderlich und weiterhin notwendig war (Urteil BGer vom
E. 25 Oktober 2008) mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 60.00 und einer Busse von Fr. 900.00 bestraft (U-act. 1.1.06). Die Probe-
Kantonsgericht Schwyz 44 zeit wurde wegen Bewährungsbedenken in subjektiver Hinsicht auf drei Jahre festgesetzt. Mit Verfügung vom 1. März 2012 wurde die Probezeit um einein- halb Jahre verlängert (U-act. 1.1.08). Zur Begründung wurde insbesondere festgehalten, dass Bedenken bezüglich der Aussicht auf Bewährung bestün- den. Der Beschuldigte wurde unmissverständlich darauf hingewiesen, dass bei einer weiteren strafbaren Handlung innerhalb der Probezeit mit dem Voll- zug der aufgeführten Strafe zu rechnen sei. Mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. März 2012 (U- act. 1.1.07) wurde der Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsre- geln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (begangen am 18. Juni 2011) mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Bus- se von Fr. 300.00 bestraft. Die Probezeit wurde wegen verbleibender Beden- ken hinsichtlich des künftigen Wohlverhaltens auf fünf Jahre angesetzt. Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 23. Oktober 2015 (Vi-act. A.II) wegen Widerhandlung gegen Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tages- sätzen à Fr. 70.00 sowie 52 Stunden Gemeinnütziger Arbeit (anstelle einer Busse von Fr. 870.00) bestraft.
b) Ungeachtet der mit diesen Entscheiden verhängten bedingten Geldstra- fen und während der Probezeit zweier Strafmandate beging der Beschuldigte wiederum ein Strassenverkehrsdelikt. Die bedingt ausgesprochenen Strafen beeindruckten ihn nicht derart, dass sie ihn von der Begehung neuer Strafta- ten abhielten. Dies obwohl der Beschuldigte anlässlich der mit separater Ver- fügung ausgesprochenen Verlängerung der Probezeit des zweiten Deliktes unmissverständlich auf die Folgen einer erneuten Delinquenz während der Probezeit hingewiesen wurde. Sodann ist die Fahrweise des Täters bei der Beurteilung zukünftigen Wohnverhaltens betreffend Strassenverkehrsdelikte ein zentrales Element (BSK StGB I-Schneider/Garré, Vor Art. 42 StGB N 74).
Kantonsgericht Schwyz 45 Der Beschuldigte verhielt sich beim Überholmanöver rücksichtslos im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG und bei der Missachtung seiner Meldepflichten be- denkenlos bzw. unachtsam, obwohl er einschlägig vorbestraft war. Dass der Beschuldigte sich seither wohl verhielt und inzwischen einen Smart fährt (KG- act. 25, S. 10), genügt als Rückfallprophylaxe angesichts der Vorstrafen nicht. Eine bedingte Geldstrafe erscheint nicht als genügend, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte (insbesondere im Strassenverkehr) abzu- halten, sodass die Geldstrafe unbedingt auszusprechen ist.
6. Der Beschuldigte beging die grobe Verkehrsregelverletzung vom
4. März 2013, d.h. ein Vergehen (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB), noch innerhalb der laufenden Probezeiten der Stafmandate der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. April 2010 (U-act. 1.1.06) und vom
1. März 2012 (U-act. 1.1.07). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Massgebend für den Entscheid über den Widerruf ist, ob das neue Delikt, welches während der Probezeit aus einer früheren Verurteilung begangen wurde, erwarten lässt, der Verurteilte werde weitere Straftaten verüben. Zu widerrufen ist die beding- te Strafe nur, wenn aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Bei der Prognose sind die neue Strafe und deren Vollzugsart zu berücksichtigen. Im Übrigen sind die Bewährungsaussichten erneut anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisati- on und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulas- sen (Urteile BGer vom 14. Oktober 2015, 6B_447/2015, E. 1.3 und vom
19. Januar 2015, 6B_443/2014, E. 3.2.2; BGE 134 IV 140, E. 4.3 f.).
Kantonsgericht Schwyz 46 Wie bereits festgehalten, wurde mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Lim- mattal/Albis vom 1. April 2010 die Probezeit für den bedingt gewährten Straf- vollzug wegen Bewährungsbedenken auf drei Jahre festgesetzt (U- act. 1.1.06). Nach erneuter Delinquenz während der Probezeit wurde diese mit Verfügung vom 1. März 2012 verlängert und der Beschuldigte unmissver- ständlich darauf hingewiesen, dass bei einer weiteren strafbaren Handlung innerhalb der Probezeit mit dem Vollzug der Strafe zu rechnen sei (U- act. 1.1.08). Gleichzeitig wurde die Probezeit der im Strafmandat der Staats- anwaltschaft Limmattal/Albis ausgesprochenen bedingten Geldstrafe wegen Bedenken des künftigen Wohlverhaltens auf fünf Jahre festgesetzt (U- act. 1.1.07). Ungeachtet dieser wiederholten Hinweise betreffend Be- währungsbedenken beging der Beschuldigte erneut am 4. März 2013 Stras- senverkehrsdelikte und missachtete seine Meldepflichten nach ELG im Zeit- raum zwischen März 2008 und April 2013 (Vi-act. A.II). Zwar wird die vorlie- gend auszufällende Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 70.00, unbedingt ausgesprochen (s.o., E. 5). Der Beschuldigte liess sich aber auch durch die Bussen von Fr. 500.00, Fr. 900 und Fr. 300.00 in den Strafmandaten der Be- zirksanwaltschaft Hinwil vom 11. Mai 2004 (U-act. 1.1.01), der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 1. April 2010 (U-act. 1.1.06) sowie der Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis vom 1. März 2012 (U-act. 1.1.07) nicht von der Be- gehung neuer Delikte abhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte bereits in dieser Zeit von einer IV-Rente und Ergänzungsleistun- gen, d.h. einem tiefen Einkommen, lebte (vgl. Vi-act. A.II), sodass ihn bereits die eher geringen Bussen in seiner Lebenshaltung einschränken mussten. Trotzdem hielt ihn dies nicht von weiteren Delikten ab. Des Weiteren verharm- loste der Beschuldigte die erwähnten Vorstrafen anlässlich der Berufungsver- handlung: Nach seinen Vorstrafen gefragt, antwortete er, er sei vorbestraft, aber das sei über 30 Jahre her. Auf die Vorstrafe aus dem Jahre 2004 ange- sprochen, sagte er, er habe gedacht, mit Vorstrafen seien richtige Sachen gemeint (KG-act. 25, S. 3). Das Arbeitsverhalten des Beschuldigten kann nicht beurteilt werden, da er IV-Rentner ist. Das Gleiche gilt für seine finanziellen
Kantonsgericht Schwyz 47 Familienpflichten, weil die Kinderunterhaltsbeiträge für seine zwei Kinder von der IV bezahlt werden (KG-act. 25, S. 2). Beide Kriterien wirken sich jedenfalls nicht positiv auf die Bewährungsprognose aus. Sodann ist er ledig und lebt alleine (KG-act. 25, S. 2, 4), d.h., es ist nicht ersichtlich, ob der Beschuldigte im Alltag über ein stabilisierendes soziales Umfeld verfügt. Im Gesamten ge- sehen ist dem Beschuldigten somit eine schlechte Prognose betreffend Be- währung zu stellen. Folglich ist der bedingte Vollzug der erwähnten Vorstrafen zu widerrufen.
7. Zusammenfassend dringt der Beschuldigte mit seinen Anträgen insofern durch, als er des fahrlässigen anstatt des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhal- tens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG) verurteilt sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) freigesprochen wird und folglich die Strafe geringer ausfällt (Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 70.00 und eine Busse von Fr. 500.00 anstatt einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 70.00). Damit obsiegt er zu rund der Hälfte.
a) Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie dar- in auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Dem Beschuldigten wären somit die Untersuchungs- und erstinstanzlichen Kosten, welche im Hinblick auf den Schuldspruch betreffend grobe Verkehrsregelverletzung sowie betreffend pflichtwidriges Verhalten bei Unfall entstanden, aufzuerlegen. Eine exakte Kostenaufteilung ist indessen nicht möglich, sodass es sich rechtfertigt, die Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtskosten zur Hälfte dem Be- schuldigten aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte
Kantonsgericht Schwyz 48 obsiegt zu rund der Hälfte, sodass die Berufungskosten zu 50 % dem Be- schuldigten aufzuerlegen sind.
b) Wird der Beschuldigte teilweise freigesprochen, hat er überdies einen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif ent- schädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde sowie dem Einzelrichter und dem Be- zirksgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20'000.00, vor dem Kantonsgericht als Beru- fungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. a und c GebTRA). Inner- halb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflicht- gemässem Ermessen, d.h. nach den Regeln des Gebührentarifs festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA; BGer, Urteil 6B_184/2007 vom 7. September 2007, E. 5.1). Rechtsanwalt B.________ reichte für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Kostennote mit einem Zeitaufwand von knapp 37 Stunden à Fr. 180.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 253.00 und 8 % MWST, d.h. über total Fr. 7‘449.84 ein (Vi-act. D.13). Angesichts des Aufwandes mit diver- sen Einvernahmen im Untersuchungsverfahren, der Vor-/Nachbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie der Wichtigkeit der Strassenver- kehrsangelegenheit erscheint diese als angemessen. Im Berufungsverfahren reichte Rechtsanwalt B.________ eine Kostennote mit einem Zeitaufwand von knapp 15 Stunden à Fr. 180.00 zuzüglich Auslagen
Kantonsgericht Schwyz 49 von Fr. 107.00 und 8 % MWST, d.h. über ein Total von Fr. 3‘042.95, ein (Bei- lage zu KG-act. 25). Diese erscheint für die unbegründete Berufungserklärung (KG-act. 1), ein Kurzschreiben (KG-act. 19) sowie die Vor-/Nachbereitung und Teilnahme an der knapp zweistündigen Berufungsverhandlung (KG-act. 25) als angemessen. Entsprechend dem teilweisen Schuldspruch ist der Beschuldigte verpflichtet, jeweils die Hälfte dieser Entschädigungen zurückzuzahlen, sobald er dazu wirtschaftlich in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO);- erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 22. Dezember 2015 (SGO 2015 002) aufgehoben und statt- dessen folgendes Urteil gefällt:
1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen 1.1. der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, 1.2. des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sin- ne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG.
Kantonsgericht Schwyz 50
3. Der Beschuldigte wird für das Vergehen gemäss vorstehender Disposi- tivziffer 1.1 und als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Höfe Einsiedeln vom 23. Oktober 2015 (SUH 2015 1010) ausge- sprochenen Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessät- zen zu Fr. 70.00, total Fr. 3‘150.00, bestraft.
4. Der Beschuldigte wird für die Übertretung gemäss vorstehender Disposi- tivziffer 1.2 bestraft mit einer Busse von Fr. 500.00 bzw. bei deren schuldhaften Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.00 gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. April 2010 (Proz.-Nr. A-2/2008/3683), wird durch Widerruf als vollziehbar erklärt.
6. Die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00 gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. März 2012 (Proz.-Nr. B-6/2011/2394) wird durch Widerruf als vollziehbar erklärt.
7. Die erstinstanzlichen Kosten, bestehend aus den Kosten der Staatsan- waltschaft Höfe Einsiedeln in Höhe von Fr. 4‘945.30 (Untersuchungskos- ten von Fr. 3‘685.30 und den weiteren Kosten im Zusammenhang mit der Anklagevertretung in Höhe von Fr. 1‘260.00) sowie die Gerichtskos- ten von Fr. 2‘000.00, gesamthaft Fr. 6‘945.30, werden dem Beschuldig- ten zur Hälfte mit Fr. 3‘472.65 überbunden und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
8. Der amtliche Verteidiger wird für das erstinstanzliche Verfahren zu Las- ten des Staates mit Fr. 7‘449.85 (inkl. 8 % MWST) entschädigt, unter Hinweis darauf, dass der Beschuldigte verpflichtet ist, die Hälfte dieses
Kantonsgericht Schwyz 51 Betrages (Fr. 3‘724.90) zurückzuzahlen, sobald er dazu wirtschaftlich in der Lage ist.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gerichtsge- bühr von Fr. 3‘500.00 (inkl. Zeugenentschädigung von Fr. 200.00 und Kosten der Urteilsbegründung), den Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1‘000.00 und den Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 3‘042.95, betragen Fr. 7‘542.95. Die Gerichtsgebühr (Fr. 3‘500.00) und die Kosten der Anklagevertretung (Fr. 1‘000.00) werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
10. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird (einstweilen) aus der Staatskasse mit Fr. 3‘042.95 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 1‘521.50 (= 50 %).
11. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Kantonsgericht Schwyz 52
12. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), an die Oberstaatsan- waltschaft (1/R), an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), an das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositiv- kopie des angefochtenen Urteils zum Inkasso und Vollzug), an das Strassenverkehrsamt Schwyz (1/R), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST. Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 25. April 2017 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 24. Januar 2017 STK 2016 2 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl, Dr. Stephan Zurfluh und Pius Schuler, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr. In Sachen A.________ Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 22. Dezember 2015, SGO 2015 002);- hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (nachfolgend Anklagebehörde) klagte A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 24. Februar 2015 beim Bezirksgericht Einsiedeln wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Ver- kehrsregeln durch unvorsichtiges Überholen trotz Gegenverkehr und an unü- bersichtlicher Stelle im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG sowie des vorsätzlichen [eventua- liter: fahrlässigen] pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG und Art. 55 Abs. 1 VRV an (Vi-act. A.I.). Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt: (unvorsichtiges Überholen) Am Montag, 4. März 2013, ca. 13:05 Uhr, lenkte A.________ den Perso- nenwagen der Marke D.________ mit den Kontrollschildern xx. xxx im Kolonnenverkehr in Gross SZ auf der Grosserstrasse in Fahrtrichtung Einsiedeln SZ. Unmittelbar vor einer Linkskurve, ungefähr auf der Höhe der Liegenschaft Nr. 76, begann A.________ mit einem Überholmanöver, um mehrere vor ihm fahrende Fahrzeuge zu überholen. Er scherte auf die Gegenfahrbahn aus und überholte einen Personenwagen. Danach begann er, gleich auch noch einen Lieferwagen zu überholen. Als er sich auf gleicher Höhe mit dem Lieferwagen befand, näherte sich ihm auf der Gegenfahrbahn ein korrekt entgegenkommendes Fahrzeug. Daraufhin bremste A.________ stark ab und konnte sich im letzten Moment vor ei- ner bevorstehenden Frontalkollision wieder auf seiner Fahrspur, zwi- schen dem bereits überholten Personenwagen und dem Lieferwagen, eingliedern. Aufgrund des Überholmanövers von A.________ mussten die entgegenkommenden Fahrzeuge – der Personenwagen der Marke E.________ mit den Kontrollschildern xx. xxx, gelenkt durch F.________, und der Personenwagen der Marke G.________ mit den Kontrollschil- dern xx. xxx, gelenkt durch H.________ – brüsk abbremsen, wodurch es zu einer Auffahrkollision zwischen den beiden Fahrzeugen kam, wobei an beiden Personenwagen Sachschaden entstand und F.________ Verlet- zungen erlitt. Durch dieses Überholmanöver von A.________ entstand eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere für die Lenkerinnen und Lenker der entgegenkommenden und überholten Fahrzeuge. A.________ war bekannt, dass er in unübersichtlichen Kurven nicht überholen darf. Ihm war weiter bekannt, dass er nur dann überholen darf, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist sowie der Gegenverkehr
Kantonsgericht Schwyz 3 nicht behindert wird. Er war sich vor dem Überholen bewusst, dass diese Stelle unübersichtlich war und hielt es zumindest für möglich, dass ihm Fahrzeuge entgegenkommen könnten. ln der Folge überholte er in dieser Situation willentlich diese Fahrzeugkolonne. Er nahm mit diesem Überho- len zumindest in Kauf, eine erhöhte Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere für die Lenkerinnen und Lenker der entgegenkommenden und überholten Fahrzeuge, zu schaffen. (Vereitelung; zusätzlich zu Vorstehendem) Danach setzte er seine Fahrt fort bzw. entfernte sich von der Unfallstelle. Damit verunmöglichte er die unverzügliche Durchführung von Massnah- men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, welche die Polizei beim Ein- treffen auf der Unfallstelle bei ihm sowohl grundsätzlich als Unfallbeteilig- ten als auch im Speziellen wegen des Unfallherganges und -bildes ange- ordnet hätte. Er fuhr in der Folge an seinen Wohnort an der L.___- Strasse wo ihn die Polizei schliesslich antraf. Diese lud ihn alsdann auf den Polizeiposten vor. Bevor er sich zum Polizeiposten begab, konsu- mierte A.________ ungefähr einen Liter Bier. Auf dem Polizeiposten konnte schlussendlich eine Atemalkoholprobe durchgeführt werden. A.________ bemerkte die Kollision zwischen den beiden entgegenkom- menden Fahrzeugen oder hielt es zumindest für möglich, dass diese nach seinem Überholmanöver kollidiert waren und er an einem Unfall mit Personenschaden und Sachschaden beteiligt sein könnte. ln Anbetracht der Umstände, insbesondere wegen des Unfallherganges und -bildes, hielt er es zumindest für möglich, dass die Polizei bei entsprechender Un- fallmeldung Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, nament- lich eine Atemalkoholprobe, angeordnet hätte und nahm es mit der Ent- fernung von der Unfallstelle zumindest in Kauf, sich diesen Massnahmen zu entziehen. Nachdem er von der Polizei auf den Polizeiposten vorgela- den wurde, musste er weiter mit der Durchführung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, namentlich eine Atemalkoholprobe, rechnen. Mit dem Nachtrunk wollte er diese Massnahmen vereiteln. (vorsätzliches [eventualiter fahrlässiges] pflichtwidriges Verhalten bei Un- fall) Am Montag, 4. März 2013, ca. 13:05 Uhr, lenkte A.________ den Perso- nenwagen der Marke D.________ mit den Kontrollschildern xx. xxx im Kolonnenverkehr in Gross SZ auf der Grosserstrasse in Fahrtrichtung Einsiedeln SZ. Unmittelbar vor einer Linkskurve, ungefähr auf der Höhe der Liegenschaft Nr. 76, begann A.________ mit einem Überholmanöver, um mehrere vor ihm fahrende Fahrzeuge zu überholen. Er scherte auf die Gegenfahrbahn aus und überholte einen Personenwagen. Danach begann er, gleich auch noch einen Lieferwagen zu überholen. Als er sich auf gleicher Höhe mit dem Lieferwagen befand, näherte sich ihm auf der Gegenfahrbahn ein korrekt entgegenkommendes Fahrzeug. Daraufhin bremste A.________ stark ab und konnte sich im letzten Moment vor ei- ner bevorstehenden Frontalkollision wieder auf seiner Fahrspur, zwi- schen dem bereits überholten Personenwagen und dem Lieferwagen,
Kantonsgericht Schwyz 4 eingliedern. Aufgrund des Überholmanövers von A.________ mussten die entgegenkommenden Fahrzeuge – der Personenwagen der Marke E.________ mit den Kontrollschildern xx. xxx, gelenkt durch F.________, und der Personenwagen der Marke G.________ mit den Kontrollschil- dern xx. xxx, gelenkt durch H.________ – brüsk abbremsen, wodurch es zu einer Auffahrkollision zwischen den beiden Fahrzeugen kam, wobei an beiden Personenwagen Sachschaden entstand und F.________ ein HWS-Distorsionstrauma mit ausgeprägten rechtsbetonten HWS- und Kopfschmerzen und Schwindel erlitt. A.________ kam der ihm als unfall- beteiligten Fahrzeugführer auferlegten Pflichten, nach einem Verkehrsun- fall mit verletzten Personen und entstandenem Sachschaden sofort an- zuhalten, für Hilfe zu sorgen, die Unfallstelle nicht zu verlassen und die Polizei zu benachrichtigen, nicht nach. Er setzte seine Fahrt fort, verliess die Unfallstelle und fuhr nach Hause an seinen Wohnort an der L.___- Strasse A.________ bemerkte die Kollision zwischen den beiden entgegenkom- menden Fahrzeugen oder hielt es zumindest für möglich, dass diese nach seinem Überholmanöver kollidiert waren und er an einem Unfall mit Personenschaden und Sachschaden beteiligt sein könnte. Er nahm es in der Folge mit der Fortsetzung seiner Fahrt und dem Verlassen der Un- fallstelle zumindest in Kauf, diesen ihm als unfallbeteiligten Fahrzeugfüh- rer auferlegten Pflichten nicht nachzukommen. [Eventualiter: A.________ realisierte infolge pflichtwidriger Unaufmerk- samkeit nicht, dass die beiden entgegenkommenden Fahrzeuge auf- grund seines Überholmanövers kollidiert waren. Obwohl er zwar bemerk- te, dass die beiden Fahrzeuge angehalten hatten und eine nachfolgende Fahrzeuglenkerin die Lichthupe betätigte, fuhr er weiter, ohne vorgängig sorgfältig zu prüfen, ob ein Personen- und/oder Sachschaden entstanden war. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte er den Verkehrsunfall in- des bemerken und davon ausgehen müssen, dass Personen- und/oder Sachschaden entstanden sein könnten und dass er daher verpflichtet gewesen wäre, sofort anzuhalten, für Hilfe zu sorgen, die Unfallstelle nicht zu verlassen und die Polizei zu benachrichtigen.] Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Einsiedeln vom
22. Dezember 2015 stellte die Anklagebehörde folgende Anträge (Vi- act. A.III.I):
1. A.________ sei der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrs- regeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG und des vorsätzlichen [eventualiter: fahrlässi- gen] pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.
Kantonsgericht Schwyz 5
2. A.________ sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu CHF 70.00, total CHF 12‘600.00.
3. Die Geldstrafe von CHF 12‘600.00 sei zu bezahlen. Die Ersatzfrei- heitsstrafe für das schuldhafte Nichtbezahlen der Geldstrafe sei auf 180 Tage festzulegen.
4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
1. April 2010 ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu je CHF 60.00, total CHF 3‘600.00, sei zu widerrufen und vollziehbar zu erklären.
5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom
1. März 2012 ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 40 Tages- sätzen zu je CHF 30.00, total CHF 1‘200.00, sei zu widerrufen und vollziehbar zu erklären.
6. Die Verfahrenskosten seien A.________ aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vorläufig vom Staat zu tragen, vorbehältlich einer Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Der Beschuldigte beantragte, er sei in allen Anklagepunkten freizusprechen, unter Kostenfolge zulasten des Staates (Vi-act. A.III.II). Mit Urteil vom 22. Dezember 2015 erkannte das Bezirksgericht Einsiedeln wie folgt (Vi-act. A.IV):
1. Der Angeklagte A.________ wird schuldig gesprochen 1.1. der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, 1.2. der vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststel- lung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG und 1.3. des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG.
2. Hierfür wird der Angeklagte als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl vom 23.10.2015 in SUH 2015 1010 MS ausgesprochenen Strafe in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 91a Abs. 1 SVG und Art. 92 Abs. 1 SVG sowie Art. 34, 36, 42, 47 und 49 StGB bestraft
Kantonsgericht Schwyz 6 2.1. mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 70.00, total CHF 6‘300.00, bzw. 2.2. mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, wenn die Geldstrafe nicht bezahlt wird.
3. Die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 60.00 gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis vom 01.04.2010 (Proz.-Nr. A-2/2008/3683), wobei die Probezeit gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis vom 01.03.2012 (Proz.-Nr. B-6/2011/2394) um 1 ½ Jahre verlängert worden ist, wird durch Widerruf als vollziehbar erklärt.
4. Die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00 gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis vom 01.03.2012 (Proz.-Nr. B-6/2011/2394) wird durch Wi- derruf als vollziehbar erklärt.
5. Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus den Kosten der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln in Höhe von CHF 4‘945.30 (Untersuchungskosten von CHF 3‘685.30 und den weiteren Kosten im Zusammenhang mit der Anklagevertretung in Höhe von CHF 1‘260.00) sowie die Gerichtskosten von CHF 2‘000.00, ge- samthaft CHF 6‘945.30, werden dem Angeklagten überbunden.
6. Der amtliche Verteidiger wird zu Lasten des Staates mit CHF 7‘449.85 (inkl. 8 % MwSt) entschädigt, unter Hinweis darauf, dass der Angeklagte verpflichtet ist, diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald er dazu wirtschaftlich in der Lage ist.
7. (Vollzug).
8. (Rechtsmittelbelehrung).
9. (Zufertigung). B. Mit rechtzeitiger Berufungsanmeldung/-erklärung vom 6. Januar 2016 stellte der Beschuldigte folgende Anträge (KG-act. 1):
1. Der Angeklagte A.________ sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Die Kosten des (erstinstanzlichen) Verfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung gehen zu Lasten der Staatskasse.
Kantonsgericht Schwyz 7 Gleichzeitig stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, es sei Frau F.________ verkehrsmedizinisch und -psychologisch abzuklären, insbesonde- re in Bezug auf die Frage, ob und wie sich die bei Frau F.________ (bereits vor dem 4. März 2013) vorbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen im konkreten Fall auf ihre Wahrnehmung der Verkehrssituation (vom 4. März
2013) und auf ihre Reaktion auf dieselbe auswirkten bzw. auswirken konnten. Am 11. Januar 2016 überwies die Vorinstanz die Akten, unter Verzicht auf Stellungnahme (KG-act. 4). Die Anklagebehörde beantragte kein Nichteintreten, verzichtete auf An- schlussberufung und erklärte sich mit der Durchführung des schriftlichen Ver- fahrens einverstanden (KG-act. 6). Daraufhin wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (KG-act. 10). Nachdem der Beschuldigte die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragte (KG-act. 11), wurden die Par- teien zur Berufungsverhandlung am 15. November 2016 vorgeladen (KG- act. 14). Auf Antrag des Beschuldigten (KG-act. 17/19) wurde die Verhandlung auf den 24. Januar 2017 verschoben (KG-act. 21). Gleichzeitig wurde Frau F.________ als Zeugin vorgeladen (KG-act. 22). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 24. Januar 2017 wiederholte der Beschuldigte den Beweisantrag, F.________ sei verkehrsmedizinisch und -psychologisch abzuklären (KG-act. 25, S. 11). Das Kantonsgericht wies die- sen Beweisantrag (einstweilen) ab. Nach Befragung des Beschuldigten und der Zeugin wiederholte der Beschuldigte seine Anträge gemäss Berufungser- klärung (KG-act. 25, Beilage 1). Die Anklagebehörde beantragte die Abwei- sung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, unter Kosten- folge für das Berufungsverfahren zu Lasten des Beschuldigten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien, sofern sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht verändert hätten, vorläufig vom Staat zu tragen, vorbe-
Kantonsgericht Schwyz 8 haltlich einer Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO (KG-act. 25, Beila- ge 2). Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Berufung notwendig – in den Erwägungen Bezug genommen;- in Erwägung:
1. Dem Beschuldigten wird zunächst vorgeworfen, trotz Gegenverkehrs unvorsichtig und an unübersichtlicher Stelle überholt zu haben (Anklage Zif- fer 1). Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, recht- zeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (Art. 35 Abs. 2 SVG). In unübersichtlichen Kurven darf nicht überholt werden (Art. 35 Abs. 4 SVG). Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschlies- sen zu können. Wer vor einer unübersichtlichen Kurve überholen will, muss berücksichtigen, dass bis zum Abschluss des Überholvorgangs aus der Bie- gung heraus ein Fahrzeug auftauchen und sich ihm nähern könnte. Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird. Es genügt daher nicht, dass der Überholende danach trachtet, den Überholvorgang kurz vor der unübersichtlichen Kurve abzuschliessen, sondern er muss ihn schon so weit vor der Biegung beendet haben, dass ein während des Überholens auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug seinen Weg unter Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit fortsetzen
Kantonsgericht Schwyz 9 kann, ohne gefährdet zu werden (BGE 121 IV 235, E. 1.b mit Hinw.; Urteil BGer vom 8. Juli 2015, 6B_161/2015, E. 5.2).
a) Die Vorinstanz erwog, aufgrund der Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen stehe fest, dass dieser nach dem Steinbruch und nach der Fisch- zucht als viertes Auto einer Kolonne den PW von I.________ überholt habe. Die Strassen- und Sichtverhältnisse seien gerichtsnotorisch und ergäben sich auch aus der Fotodokumentation der Polizei. Links der Strasse verdecke ein Bord die Sicht auf die anschliessende Strecke und die Strasse weise nach dem Bord eine kleine Vertiefung auf, welche die Sicht auf den weiteren Stre- ckenverlauf zusätzlich einschränke. Der Beschuldigte habe vor einer unüber- sichtlichen Kurve überholt (angefochtenes Urteil, E. 1).
b) Der Beschuldigte wendet dagegen zunächst ein, die Vorinstanz habe das Anklageprinzip verletzt. Angeklagt sei der Tatbestand des Überholens an unübersichtlicher Stelle nach Art. 35 Abs. 4 SVG. Im Anklagesachverhalt wer- de dieser Tatbestand, d.h. wo und aus welchem Blickwinkel und wie weit die Strasse unübersichtlich gewesen sein solle, nicht beschrieben. Der Anklagegrundsatz besagt, dass eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person we- gen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht An- klage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO; vgl. Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV). Der Anklage kommt daher insbesondere eine Umgrenzungs- und Fixierungsfunktion zu. Demnach können nur Sach- verhalte Gegenstand des Gerichtsverfahrens sein, die der beschuldigten Per- son in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Hierzu muss die Anklage den der beschuldigten Person zur Last gelegten Sachverhalt so präzise umschrei- ben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend kon- kretisiert sind. Das Gericht darf in der Folge für sein Urteil nur den in der An- klage umschriebenen Sachverhalt beachten. Allerdings stellt nicht jedes Ab-
Kantonsgericht Schwyz 10 weichen vom Anklagesachverhalt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar. Soweit das gerichtliche Beweisverfahren ergibt, dass sich das Tatge- schehen in einzelnen Punkten anders abspielte, bleibt eine Verurteilung mög- lich, wenn dadurch die vom Anklageprinzip angestrebten Ziele nicht verfehlt werden (BSK StPO-Niggli/Heimgartner, Art. 9 StPO N 36-39, 53). Der Anklage ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte das Überholmanöver „unmittelbar vor einer Linkskurve, ungefähr auf der Höhe der Liegenschaft Nr. 76“ begann. Dem Beschuldigten sei bekannt gewesen, dass er in unüber- sichtlichen Kurven nicht überholen dürfe. Er sei sich vor dem Überholen be- wusst gewesen, dass diese Stelle unübersichtlich sei. Nebst dem Tatzeitpunkt (4. März 2013, ca. 13:05 Uhr) werden in der Anklage demnach auch der örtliche Beginn des Überholmanövers (unmittelbar vor der Linkskurve, auf Höhe der Liegenschaft Nr. 76) sowie die Tathandlung (Aus- scheren, Überholen eines Personenwagens, Beginn des Überholens eines Lieferwagens, starkes Abbremsen, Wiedereingliedern auf die rechte Fahrspur) beschrieben. Die beschriebene Stelle wurde zudem mehrfach als unübersicht- lich bezeichnet. Für den Beschuldigten (wie auch die Gerichtsbehörden) war somit erkennbar, welches Verhalten ihm im Zusammenhang mit der Strafbe- stimmung von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und Abs. 4 SVG (wel- che in der Anklage ebenfalls erwähnt sind) vorgeworfen wurde. Die Tathand- lung konnte mit diesen Angaben eindeutig identifiziert und abgegrenzt werden. Die Anklagebehörde leitet die Unübersichtlichkeit aus der Fotodokumentation sowie den Aussagen der entgegenkommenden und der vom Beschuldigten überholten Fahrzeugführerinnen ab (KG-act. 25, Beilage 2, S. 3 f.). Diese Be- weismittel müssen nicht in der Anklage selber beschrieben werden (BSK StPO-Niggli/Heimgartner, Art. 9 StPO N 45). Die Anklagebehörde trug denn auch vor beiden Gerichtsinstanzen vor, weshalb sie aufgrund der erwähnten Beweismittel die Stelle vor der in der Anklage erwähnten Linkskurve als unü- bersichtlich befand (Vi-act. A.III.I, S. 3 f.; KG-act. 25, Beilage 2, S. 3). Dem
Kantonsgericht Schwyz 11 Beschuldigten waren diese Beweismittel bekannt (vgl. Akteneinsichtnahme U- act. 2.1.03, 2.1.07), sodass er sich wirksam verteidigen konnte (vgl. Vi- act. A.III.II, S. 11; KG-act. 25, Beilage 1, S. 6 f.). Der Anklage konnten somit genügend Informationen zu einer hinreichenden Verteidigung entnommen werden. Die Anklage genügte folglich aufgrund der erwähnten Umstände – wenn auch knapp – der Informations-, Umgrenzungs- und Fixierungsfunktion, sodass der Anklagegrundsatz nicht verletzt ist.
c) Der Beschuldigte wendet betreffend den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ein, auf den Polizeifotos sei weder ein Bord noch eine kleine Ver- tiefung erkennbar. Die Strasse führe ganz minimal nach links, wobei die Ge- genfahrbahn vollständig einsehbar sei. Nach der Rechtskurve, die der Fisch- zucht folge, sei die Grosserstrasse ca. 1 km weit (bis nach Gross) einsehbar. Die Strasse sei am Überholort übersichtlich gewesen. Ausserdem sei er zu- erst kurz ausgeschert, um zu prüfen, ob er überholen könne. Er habe das zweite Überholmanöver abgebrochen, ohne den Gegenverkehr behindert zu haben. J.________ habe ausgesagt, die entgegenkommenden Fahrzeuge seien noch genügend weit entfernt gewesen. Die Zeugenaussagen stünden sich entgegen, sodass Zweifel blieben, ob der Beschuldigte mit seinem Manö- ver objektiv den Verkehr behindert habe. Wenn der Verkehr nicht derart be- hindert worden sei, dass ein Vollstopp nötig gewesen sei, dann sei er zu ent- lasten (KG-act. 25, S. 19 und Beilage 1). Die Anklagebehörde entgegnet, die Fotodokumentation der Kantonspolizei zeige die damaligen Verhältnisse gut auf. Die Sichtverhältnisse seien auf- grund des weiteren Strassenverlaufs und der Lichtverhältnisse alles andere als gut gewesen. Der nötige Raum zum Überholen sei weder übersichtlich noch aufgrund des Gegenverkehrs frei gewesen. Die beiden entgegenkom- menden Fahrzeuglenkerinnen hätten brüsk abbremsen müssen, wodurch es zu einer Auffahrkollision gekommen sei. Die vom Beschuldigten überholte Zeugin habe bestätigt, dass der Beschuldigte an unübersichtlicher, gefährli-
Kantonsgericht Schwyz 12 cher Stelle überholt habe und dass es zu einer Kollision gekommen wäre, wenn das entgegenkommende Fahrzeug nicht auf die Seite gefahren wäre (KG-act. 25, Beilage 2, S. 3 f.). aa) Zunächst ist zu beurteilen, ob die Stelle, an welcher der Beschuldigte überholte, unübersichtlich war. aaa) J.________, die Beifahrerin des Beschuldigten, erwähnte, der Beschul- digte habe nach der Rechtskurve nach der Fischzucht zum Überholen ange- setzt (U-act. 10.1.07, Frage 8). Der Beschuldigte sagte bei der polizeilichen Einvernahme aus, er habe nach dem Kieswerk (Rechtskurve) zum Überholen angesetzt (U-act. 8.1.03, Frage 13). Vor der Staatsanwaltschaft gab er an, nach der Rechtskurve nach der Fischzucht, wo die Strecke gerade sei, habe er ein Fahrzeug überholt (U-act. 10.1.02, Frage 7 f.). Auf Vorhalt des Polizeifo- tos Nr. 1 (U-act. 8.1.02) bestätigte der Beschuldigte, dass er beim Pfeil Nr. 1 überholt habe (U-act. 10.1.02, Frage 19). Schliesslich bestätigten auch die Zeuginnen H.________ (U-act. 10.1.03, Frage 12) und F.________ (U- act. 10.1.04, Frage 22), dass das Überholmanöver an der auf den Fotos ein- gezeichneten Stelle (Pfeil Nr. 1) stattfand. Aufgrund dieser übereinstimmen- den Aussagen ist erstellt, dass der Beschuldigte nach der Rechtskurve, wel- che der Fischzucht folgt, vor der Linkskurve gemäss Bild Nr. 1, das Überhol- manöver begann. bbb) Die Zeuginnen H.________ und F.________ äusserten sich am Unfallort mündlich zum Geschehen gegenüber der anwesenden Polizeibeamtin (U- act. 8.1.01, S. 5 f.), die Zeugen K.________ und I.________ am 4. März 2013 telefonisch gegenüber dem rapportierenden Polizeibeamten (U-act. 8.1.01, S. 6). Diese Aussagen erfolgten informell, d.h. insbesondere ohne vorgängige förmliche Zeugenbelehrung.
Kantonsgericht Schwyz 13 Die einvernehmende Behörde macht die Zeugen zu Beginn jeder Einvernah- me auf die Zeugnis- und die Wahrheitspflichten und auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB aufmerksam. Unterbleibt die Beleh- rung, so ist die Einvernahme ungültig (Art. 177 Abs. 1 StPO). Sodann hat der Beschuldigte zwar grundsätzlich kein Teilnahmerecht an Beweiserhebungen, welche die Polizei selbständig (d.h. vor Eröffnung der Untersuchung) durch- führt. Sollen die Aussagen aber zum Nachteil der beschuldigten Person ver- wertet werden, muss das Konfrontationsrecht entweder schon bei der Einver- nahme selbst oder aber nachträglich gewährt werden (Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 147 StPO N 2). Werden die Teilnahmerechte nicht gewahrt, dürfen die Beweise nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Die Bewei- serhebungsvorschriften nach Art. 177 Abs. 1 und Art. 147 Abs. 1 StPO sind demnach Gültigkeitsvorschriften. Beweise, die unter Verletzung von Gültig- keitsvorschriften erhoben wurden, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Die vorerwähnten Zeugen wurden von den Polizeibeamten vor ihren Aussa- gen nicht über ihre Zeugnis- und Wahrheitspflicht sowie die Strafbarkeit bei falschem Zeugnis im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StPO belehrt. Ebenso wenig konnte der Beschuldigte sein Teilnahmerecht an der Befragung wahrnehmen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Indessen wurden sämtliche betroffenen Zeugen von der Staatsanwaltschaft (nochmals) formgültig einvernommen. Dabei wurden ihnen ihre Aussagen gegenüber den Polizeibeamten praktisch vollständig und wortwörtlich vorgehalten (H.________: U-act. 10.1.03, Frage 23; F.________: 10.1.04, Frage 23; K.________: 10.1.05, Frage 30; I.________: 10.1.06, Fra- ge 43). Alle Zeugen bestätigten die ihnen vorgehaltenen Aussagen, sodass diese infolge nachträglicher Wahrung der Zeugenbelehrung und der Verteidi- gungsrechte des Beschuldigten verwertet werden können (vgl. Andreas Do-
Kantonsgericht Schwyz 14 natsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 177 StPO N 45; BSK StPO-Kerner, Art. 177 StPO N 7). ccc) Das Bild Nr. 1 der polizeilichen Fotodokumentation (U-act. 8.1.02) wurde nach der Fischzucht und vor der Linkskurve, d.h. im Bereich, wo der Beschul- digte sein Überholmanöver begann (Pfeil Nr. 1), aufgenommen. Der Standort des Fotografen befand sich ungefähr in der Mitte der rechten Strassenhälfte. Dabei ist ersichtlich, dass die kurze Strecke vor der Linkskurve überblickbar ist. Die Linkskurve liegt im Schatten. An der linken Seite führt eine Böschung zum Haus Nr. 76 hoch. Die rechte Strassenseite ist zuerst leicht abfallend, worauf ein weisses Schneefeld im Sonnenlicht anschliesst. Ein kurzes Teilstück unmittelbar nach der Linkskurve, d.h. im Bereich des Unfallortes, ist nicht einsehbar. Der weitere Streckenverlauf nach der Linkskurve bis nach Gross ist bereits bei Beginn des Überholmanövers (Pfeil Nr. 1) überblickbar und liegt ebenfalls im Sonnenlicht. Das Bild wurde am 4. März 2013, um 13:43 Uhr, d.h. knapp vierzig Minuten nach dem Unfall, aufgenommen. ddd) Die Zeuginnen H.________ (U-act. 10.1.03, Frage 19) und F.________ (U-act. 10.1.04, Frage 18) befanden die Stelle, an welcher der Beschuldigte überholte, als keine gute Strecke, um zu überholen. Die Zeugin I.________ bezeichnete sie als unübersichtlich. An dieser Stelle sehe man die Fahrzeuge, welche sich bereits in der Kurve befänden, nicht. Erst nach der Linkskurve werde die Strecke übersichtlich (U-act. 10.1.06, Fragen 8, 15, 31, 37, 41). Le- diglich der Zeuge K.________ war der Ansicht, dass es eine gute Stelle sei, um zu überholen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass er einen Liefer- wagen fuhr, weshalb er über die anderen Fahrzeuge hinwegsehen konnte (U- act. 10.1.05, Frage 15). Seine Aussage kann daher nicht unbesehen für die Beurteilung der Sichtverhältnisse des Beschuldigten herangezogen werden. Der Beschuldigte gab stets zu, das Fahrzeug von F.________ nicht bzw. spät gesehen zu haben (U-act.8.1.03, Fragen 8, 13; U-act. 10.1.02, Fragen 7, 20;
Kantonsgericht Schwyz 15 KG-act. 25, S. 6 f.). Als Grund, weshalb er die Fahrzeuge nicht gesehen habe, gab er zunächst an, er müsse die Fahrzeuge wohl übersehen haben, da sich diese noch in der Schikane [Linkskurve vor dem Unfallort] befunden hätten (U- act. 8.1.03, Frage 13). Auf Vorhalt dieser Aussage durch die Staatsanwältin meinte er jedoch, es habe dort gar keine Schikane (U-act. 10.1.02, Frage 18). Er habe zuerst gedacht, dass es ihn geblendet habe. Auf den Bildern der Poli- zei sehe man auch gut den Schattenwurf. Das vordere Auto sei dunkel und aus dem Schatten heraus gekommen, deswegen habe er es wohl nicht gese- hen, das sei die einzige Möglichkeit (U-act. 10.1.02, Frage 20). Vor dem Kan- tonsgericht wiederholte der Beschuldigte, er wisse nicht, ob es ihn geblendet habe, oder ob es schattig gewesen sei. Er habe das Auto wirklich relativ spät gesehen, sonst hätte er nicht einmal probiert, d.h. nicht einmal geschaut, ob er überholen könne (KG-act. 25, S. 7). Zum weiteren Streckenverlauf nach Beginn des Überholmanövers erwähnte der Beschuldigte bei der polizeilichen Befragung eine Schikane und eine an- schliessende Gerade, welche er beide habe einsehen können (U-act. 8.1.03, Frage 13). Vor der Staatsanwältin verneinte er das Bestehen einer Schikane. Er bezog sich auf eine Luftaufnahme und bezeichnete die Strecke als „pfei- fengerade“ (U-act. 10.1.02, Frage 10). Auch das Polizeifoto Nr. 1 zeige gut, dass man bis weit nach vorne sehe (U-act. 10.1.02, Frage 19). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte er aus, die Strecke habe eine minimale Beugung aufgewiesen. Am Ort, wo er das Überholmanöver begonnen habe, sehe man garantiert 500 Meter weit nach vorne. Man sehe den weiteren Streckenverlauf und bis nach Gross (KG-act. 25, S. 6). Die Aussagen des Beschuldigten zum Streckenverlauf nach Beginn des Überholmanövers sind widersprüchlich. Ausserdem ist eine Luftaufnahme für die Übersichtlichkeit der Überholstrecke nicht massgebend. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände, die der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt und aus seiner Sicht wahrnehmen konnte. Sodann ist es zwar richtig, dass
Kantonsgericht Schwyz 16 man auf dem Polizeifoto Nr. 1 die Gerade beim Schützenhaus vor dem Dorf- eingang Gross überblicken kann. Die sich davor befindliche Linkskurve ist aber nicht vollständig einsehbar und liegt überdies im Schatten. Diese Um- stände decken sich mit den Zeugenaussagen von I.________, F.________ und H.________. Selbst der Beschuldigte erwähnte anlässlich der polizeili- chen Einvernahme eine Schikane (U-act.8.1.03, Frage 13). eee) Zusammenfassend ist die Strecke, an welcher der Beschuldigte überhol- te (kurz vor der Linkskurve auf Höhe des Hauses Nr. 76), als unübersichtlich zu bezeichnen. bb) Sodann ist zu prüfen, ob der Beschuldigte mit seinem Überholmanöver den Gegenverkehr behinderte. aaa) H.________ sagte aus, sie habe eine Vollbremsung machen müssen. Wenn sie und F.________ nicht abgebremst hätten, wäre es zu einem schlimmen Unfall gekommen. Der Abstand zwischen dem Fahrzeug von F.________ und demjenigen des Beschuldigten, als dieser wieder auf seine Fahrbahn eingeschert sei, sei knapp gewesen (U-act. 10.1.03, Fragen 14, 16, 18). F.________ gab an, sie habe eine Vollbremsung machen müssen und nach rechts gelenkt. Wenn sie nicht gebremst hätte, hätte es eine Kollision gegeben und die anderen Fahrzeuge auf der Gegenfahrbahn wären ebenfalls involviert gewesen (U-act. 10.1.04, Fragen 12, 13, 14). Vor Kantonsgericht bestätigte F.________, wenn sie nicht gebremst hätte, wäre der Beschuldigte in sie reingefahren (KG-act. 25, S. 15). Der Zeuge K.________ sagte aus, es sei für ihn schon klar gewesen, dass die entgegenkommenden Fahrzeuge von der Strasse weg gefahren seien, weil der Beschuldigte ausgeschert sei (U- act. 10.1.05, Frage 29). I.________ erwähnte, weil der Beschuldigte überholt habe, habe ein entgegenkommendes Fahrzeug [F.________] ins Bord hinaus- fahren müssen, damit es nicht zu einer Kollision gekommen sei. Die vorderste entgegenkommende Fahrzeuglenkerin habe noch die Kollision mit dem Be-
Kantonsgericht Schwyz 17 schuldigten verhindern können. Wenn das entgegenkommende Fahrzeug nicht auf die Seite gefahren wäre, hätte es „getätscht“ (U-act. 10.1.06, Frage 8, 18, 21). Schliesslich vermutete auch J.________, die Beifahrerin des Be- schuldigten, dass die entgegenkommenden Fahrzeuge wegen des Beschul- digten hätten bremsen müssen (U-act. 10.1.07, Frage 12). Die Zeugen sagten somit übereinstimmend aus, dass es zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und demjenigen von F.________ gekommen wäre, wenn F.________ nicht abgebremst hätte. Das Brems- manöver war demnach notwendig, um eine Kollision zu verhindern. Damit ist auch gesagt, dass der Beschuldigte durch sein Manöver den Gegenverkehr im Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG behinderte. Denn dieser wird bereits dann behindert, wenn die entgegenkommenden Fahrzeuge gezwungen werden, ihre Geschwindigkeit zu mässigen (BSK SVG-Maeder, Art. 35 SVG N 50). bbb) Der Beschuldigte beantragt, die Zeugin F.________ sei verkehrsmedizi- nisch und -psychologisch abzuklären, insbesondere in Bezug auf die Frage, ob und wie sich ihre bereits vor dem Vorfall vom 4. März 2013 bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf ihre Wahrnehmung und Reaktion im konkreten Fall ausgewirkt habe (KG-act. 1 und 25, S. 11). Zur Begründung macht er geltend, es bestehe die Vermutung, dass die Zeugin F.________ wegen vorbestehender kognitiver Einschränkungen die Situation falsch einge- schätzt und falsch darauf reagiert habe. Eine verkehrsmedizinische und -psychologische Abklärung der Zeugin F.________ erfolgte im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfah- ren nicht. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorver- fahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben wurden (Art. 389 Abs. 1 StPO). Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für
Kantonsgericht Schwyz 18 die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Art. 343 Abs. 3 StPO gelangt insofern auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung. Eine unmittelbare Beweisabnahme ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflus- sen kann (BGE 140 IV 196, E. 4.4.1). F.________ sagte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, vor dem Unfall sei ihre Reaktionsfähigkeit gut gewesen. Autofahren sei ihre Leidenschaft gewesen. Bis ungefähr im Jahr 2010 sei sie Housekeeper gewe- sen und habe pro Jahr ungefähr 60‘000 km zurückgelegt. U-act. 10.1.04, Fra- gen 34 f., 39-41, 43). Vor dem Kantonsgericht erklärte sie, im Unfallzeitpunkt sei es ihr geistig sehr gut gegangen. An Medikamenten habe sie im Unfallzeit- punkt nur das Blutdruckmedikament M.________genommen. Sie sei bei ihrer Arbeit als Houskeeper verschiedene Autos gefahren und habe nie Probleme oder Angst gehabt (KG-act. 25, S. 14, 16, 18). Zwar diagnostizierten die Ärzte der Klinik N.________ im vorläufigen Aus- trittsbericht vom 17. Januar 2014 (U-act. 3.1.01) eine leichte und im Bericht vom 6. Oktober 2014 (U-act. 11.1.01) eine leichte bis mittelschwere kognitive Beeinträchtigung. Als Diagnosezeitpunkt gaben sie jedoch den Dezember 2013, d.h. neun Monate nach dem inkriminierten Vorfall, an. Ausserdem hiel- ten sie in beiden Berichten ausdrücklich fest, dass die Fahreignung gegeben sei (U-act. 3.1.01, S. 2; U-act. 11.1.01, S. 4). Diese positive Beurteilung der Fahrfähigkeit stimmt mit den Aussagen der Zeugin F.________ überein. So- dann bestätigten auch die übrigen Zeugen, dass das Bremsmanöver von F.________ zur Vermeidung einer Kollision notwendig gewesen sei (siehe vorhergehende Erwägung). Die Strafkammer ist sich deshalb auch ohne zu- sätzliche Abklärung sicher, dass Frau F.________ die Verkehrssituation nicht falsch einschätzte. Selbst wenn bei einer Abklärung eine leichte kognitive Be- einträchtigung im Unfallzeitpunkt festgestellt würde, wäre die Reaktion der Zeugin F.________ aufgrund der übrigen Zeugenaussagen als korrekt bzw.
Kantonsgericht Schwyz 19 das Bremsmanöver als notwendig zu bezeichnen. Folglich kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragte Abklärung verzichtet werden (vgl. Wolf- gang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 139 StPO N 8). ccc) Der Beschuldigte machte vor dem Kantonsgericht erstmals geltend, er sei nur mit zwei Rädern schauen gegangen, ob er überholen könne (KG- act. 25, S. 6 f.). Dabei beruft er sich wohl auf die frühere Bundesgerichtsrecht- sprechung, wonach derjenige, der hinter einem Fahrzeug nach links aus- schert, um vorerst zu prüfen, ob überholt werden könne, das Überholmanöver noch nicht begonnen habe (BGE 102 IV 113, E. 2). Indes ist, wie bereits er- wähnt (s.o. E. 1), das Überholen gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. Nach neuerer bundesgerichtlicher Praxis muss, wer eine Fahr- zeugkolonne überholen will, sich vergewissern, dass diese gesetzlichen Vor- aussetzungen im Zeitpunkt erfüllt sind, in welchem er zum Überholen ansetzt. Wer vor der Einleitung des Überholmanövers keine Gewissheit hat, gefahrlos vor dem Ende des für ihn sichtbaren Raums wieder einbiegen zu können, ver- letzt somit Art. 35 Abs. 2 SVG (BGE 129 IV 155, E. 3.2.1). Der Einwand des Beschuldigten ist daher unbehelflich.
d) In subjektiver Hinsicht wird dem Beschuldigten vorsätzliches Handeln vorgeworfen. Vorsätzlich handelt, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. (Eventual-)Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für mög- lich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte wollte ein Fahrzeug nach dem anderen überholen. Er wollte nach der Linkskurve vor dem Schiessstand, auf der Geraden, noch die anderen Fahrzeuge überholen (U-act. 8.1.03, Frage 11). Die auf dem Polizeifoto (U-act. 8.1.02, Bild Nr. 1) festgehaltene Unübersichtlichkeit der Linkskurve musste der Beschuldigte
Kantonsgericht Schwyz 20 erkennen. Infolgedessen musste er damit rechnen, dass sich Gegenverkehr in dieser Kurve befand, den er nicht sehen konnte und welchen er mit einem Überholmanöver aus einer Kolonne heraus behindern würde. Er überholte trotzdem willentlich an dieser Stelle, sodass er zumindest eventualvorsätzlich handelte.
e) Die Anklagebehörde und die Vorinstanz qualifizierten das Verhalten des Beschuldigten als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. Nach dieser Bestimmung wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. aa) In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Ge- fahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern be- reits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 130 IV 32, E. 5.1; BGE 123 II 106, E. 2a; BGE 123 IV 88, E. 3a, je mit Hinweisen). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaf- fen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abs- trakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann zur Erfüllung des Tat- bestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Ein- tritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (BGE 123 IV 88, E. 3a; BGE 118 IV 285, E. 3a). bb) Art. 35 SVG ist eine zentrale Bestimmung für die Gewährleistung der Sicherheit im Strassenverkehr (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 SVG N 2; in gleichem Sinne BSK SVG-Fiolka, Art. 90 SVG N 84). Das Bundesgericht bejaht in der Regel eine
Kantonsgericht Schwyz 21 mindestens erhöhte abstrakte Gefährdung und damit eine objektiv grobe Ver- kehrsregelverletzung, wenn ein Fahrzeuglenker überholt, obschon er aufgrund einer eingeschränkten Sicht nach vorne nicht sicher sein kann, ohne Behinde- rung bzw. Gefährdung wieder einbiegen zu können (Urteil BGer vom 20. Au- gust 2015, 6B_104/2015, E. 3.2, mit Hinw. auf BGE 121 IV 235, E. 1.b, Urteil vom 15. Juni 2004, 6S.128/2004, E. 3 und Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 92). Nachdem die Linkskurve im Unfallbereich nicht vollständig einsehbar und zudem schattig war, konnte der Beschuldigte nicht ausschlies- sen, dass sich in diesem Bereich bereits Fahrzeuge befanden. Weil er sein Überholmanöver kurz vor der unübersichtlichen Linkskurve begann, konnte er ebenfalls nicht ausschliessen, dass ihm während des Überholmanövers ein Fahrzeug entgegenkommen und die Strecke zwischen den beiden Fahrzeu- gen derart knapp sein würde, dass sie sich gegenseitig behindern würden. Damit liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine erhöhte abs- trakte Gefahr vor. Brach der Beschuldigte das Überholmanöver ab, so kann der Umstand, dass der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges bremsen musste, ein zu- sätzliches Indiz für die Gefährlichkeit des Überholmanövers sein, wenn die Bremsung objektiv erforderlich und weiterhin notwendig war (Urteil BGer vom
25. Juni 2014, 6B_1209/2913, E. 1.3.2). Wie bereits festgehalten (s.o., E. 1.c.bb.aaa), erwähnten sämtliche Zeugen, dass das Bremsmanöver von F.________ und H.________ notwendig gewesen sei, um eine Kollision des Fahrzeuges von F.________ mit demjenigen des Beschuldigten zu vermei- den, was auch der Überzeugung der Strafkammer entspricht. Somit weist auch dieses Indiz auf eine erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG hin. cc) Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswid- riges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden (BGE 130 IV 32, E. 5.1;
Kantonsgericht Schwyz 22 BGE 126 IV 192, E. 3; BGE 123 IV 88, E. 2a und E. 4a; BGE 118 IV 285, E. 4). Die Rechtsprechung bejaht ein rücksichtsloses Verhalten, wenn der Täter sich der konkreten oder auch nur allgemeinen Gefährlichkeit seiner ver- kehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst war oder sonst ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbarte (BGE 131 IV 133, E. 3.2; 130 IV 32, E. 5.1, je mit Hinw.). Bei der Beurteilung spielt das Mass der in der konkreten Situation erforderlichen Aufmerksamkeit, aber auch die Be- deutung der verletzten Regel im Einzelfall eine wichtige Rolle (BSK SVG- Fiolka, Art. 90 SVG N 94). Die objektive Schwere der Tat (Bedeutung der ver- letzten Verkehrsregel, Grad der Unaufmerksamkeit, Grad der Gefährdung usw.) ist ein Indiz dafür, dass den Täter auch subjektiv ein schweres Ver- schulden trifft. Oder anders formuliert: Je schwerer die Verkehrsregelverlet- zung objektiv wiegt, umso eher wird die Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, sofern nicht besondere Indizien dagegen sprechen (Philippe Weissenberger, a.a.O., 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 90 N 68). Weil der Beschuldigte die Linkskurve vor dem Unfallort nicht vollständig ein- sehen konnte, bestand eine erhöhte Gefährdung für die entgegenkommenden Fahrzeuglenkerinnen (körperliche Unversehrtheit, Leben). Ausserdem wollte der Beschuldigte ein Fahrzeug nach dem anderen überholen (U-act. 8.1.03, Frage 11). Ein derartiges Manöver gefährdet auch die in der Kolonne fahren- den Fahrzeuglenker erheblich. Nach der Faustregel, wonach ein Abstand von einem halben Tacho sowohl beim Hintereinanderfahren als auch beim Wie- dereinbiegen nach dem Überholen zu wahren ist, muss die Lücke, in die wie- dereingebogen wird, mindestens einen ganzen Tacho plus die eigene Fahr- zeuglänge betragen (Stefan Maeder, in: Basler Kommentar zum SVG, Basel 2014, N 57 f. zu Art. 35 SG). Der Beschuldigte konnte sich somit bei Beginn des Manövers nicht darauf verlassen, dass nach dem Überholen eines Fahr- zeuges in der Kolonne jeweils genügend Platz zum Wiedereinbiegen in die Kolonne auf der rechten Fahrspur vorhanden sein würde. Das Überholmanö- ver kurz vor einer unübersichtlichen Kurve und aus einer Kolonne heraus ist
Kantonsgericht Schwyz 23 daher als objektiv schwerwiegend zu bezeichnen. Indizien, welche gegen eine Rücksichtslosigkeit sprechen, sind nicht erkennbar. Insbesondere war der Beschuldigte nicht in Eile (U-act. 8.1.03, Frage 12, 10.1.02, Frage 13) und hätte nur wenige hundert Meter weiter vorne, auf der Geraden vor dem Dorf- eingang Gross, weit weniger gefährlich überholen können. Im Gesamten ge- sehen erscheint das Fahrverhalten des Beschuldigten unter den konkreten Umständen als bedenkenlos bzw. rücksichtslos. Somit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.
f) Zusammenfassend machte sich der Beschuldigte der vorsätzlichen gro- ben Verletzung der Verkehrsregeln durch unvorsichtiges Überholen trotz Ge- genverkehrs und an unübersichtlicher Stelle im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG schuldig.
2. Gemäss Anklage soll sich der Beschuldigte des pflichtwidrigen Verhal- tens bei einem Unfall mit Personenschaden schuldig gemacht haben (Anklage Ziffer 3). Die Vorinstanz führte aus, eine Bestrafung nach Art. 92 Abs. 2 SVG scheide aus, weil nicht nachgewiesen sei, dass die Gesundheitsbeeinträchti- gungen von F.________ auf den Unfall zurückzuführen seien (angefochtenes Urteil, E. 2). Zweitinstanzlich hielt die Anklagebehörde nicht mehr an einem Personenschaden zufolge des Unfalles fest und beschränkte sich auf Aus- führungen zu den Pflichten bei einem Unfall mit Sachschaden (KG-act. 25, Beilage 2, S. 5 f.). Nachdem es sich bei Art. 92 Abs. 2 SVG um ein Vergehen, bei Art. 92 Abs. 1 SVG jedoch um eine Übertretung handelt, ist eine zweitin- stanzliche Verurteilung ausserdem aufgrund des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zulässig. Somit erübrigen sich weitere Aus- führungen zum Tatbestand von Art. 92 Abs. 2 SVG.
a) Die Vorinstanz erwog, es könne dem Beschuldigten unmöglich entgan- gen sein, dass das entgegenkommende Fahrzeug eine Vollbremsung einleite- te. Auch seine Mitfahrerin, J.________, habe die Vollbremsung und dass die
Kantonsgericht Schwyz 24 beiden Fahrzeuge angehalten hätten, gesehen. I.________ sei dem Beschul- digten nachgefahren und habe ihm mit der Lichthupe Zeichen gegeben, die er zugegebenermassen wahrgenommen habe. Aufgrund des Vorfalles hätte der Beschuldigte anhalten müssen. Stattdessen sei er bewusst weitergefahren und habe damit vorsätzlich gegen Art. 51 Abs. 1 SVG verstossen. An den Fahrzeugen von F.________ und H.________ sei ein Sachschaden entstan- den (angefochtenes Urteil, E. 2). Der Beschuldigte verweist in objektiver Hinsicht auf das erstinstanzliche Plä- doyer (KG-act. 25, Beilage 1, S. 9), worin jedoch keine Ausführungen zum objektiven Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 bzw. Art. 51 Abs. 1 SVG zu entneh- men sind (vgl. Vi-act. A.III.II, S. 18 ff.). In subjektiver Hinsicht macht er gel- tend, dass die Kollision minimal und zudem akustisch nicht wahrnehmbar ge- wesen sei. Der Vollstopp von F.________ sei unnötig und rechtswidrig gewe- sen. Die dahinter fahrende H.________ habe den geforderten Mindestabstand nicht eingehalten, weshalb es zu einer Kollision gekommen sei. Mit diesen beiden Verkehrsregelverletzungen habe der Beschuldigte nicht rechnen müs- sen. Er habe nicht erkennen, wissen oder in Betracht ziehen müssen, dass die beiden Fahrzeuge miteinander kollidiert seien. Er habe sich in einem Irrtum befunden, welcher ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden könne (KG-act. 25, Beilage 1, S. 10 f.). Die Anklagebehörde entgegnet, aufgrund der konkreten Umstände habe der Beschuldigte die durch ihn verursachte Kollision mitbekommen. Zumindest hätte sich ihm die Möglichkeit aufdrängen müssen, dass es zu einem Ver- kehrsunfall gekommen sei. Er habe ausgesagt, das erste entgegenkommende Fahrzeug habe ziemlich stark auf die „Klötz“ gehen müssen. Im Rückspiegel habe er gesehen, dass das vordere Fahrzeug angehalten habe. Auch die Lichthupe der nachfolgenden Fahrzeuglenkerin habe er bemerkt. Sämtliche Zeugen hätten entweder die Kollision feststellen können oder zumindest ge- sehen, dass die Fahrzeuge ausgewichen, in eine Schneemade gefahren oder
Kantonsgericht Schwyz 25 angehalten hätten. Sowohl K.________ als auch I.________ hätten sich die Autonummer des Beschuldigten notiert. Offenbar sei allen anderen klar gewe- sen, dass ein Unfall geschehen und der Beschuldigte daran beteiligt sei (KG- act. 25, Beilage 2, S. 5 f.).
b) Nach Art. 92 Abs. 1 SVG wird bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm dieses Gesetz auferlegt. Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten (Art. 51 Abs. 1 SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse bekannt zu geben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verstän- digen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Als Unfall im Sinne der vorstehenden Bestimmun- gen gilt jedes Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden herbeizuführen (BGE 122 IV 356, E. 3a). Der objektive Eintritt eines Sach- oder Personenschadens ist nicht zwingend. Es genügt, dass ein solcher nahe liegt bzw. nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann (BSK SVG-Unseld, Art. 92 SVG N 19). Ausserdem muss bei einem Verkehrsunfall im Sinne des SVG ein Motorfahrzeug beteiligt sein und der Unfall muss sich auf einer öf- fentlichen Strasse ereignet haben (BSK SVG-Unseld, Art. 92 SVG N 20).
c) Der Beschuldigte überholte kurz vor einer unübersichtlichen Linkskurve (siehe vorne, E. 1.c.ee) und aus einer Fahrzeugkolonne heraus. Er konnte sich nicht sicher sein, ob sich bereits entgegenkommende Fahrzeuge im nicht einsehbaren Abschnitt der Linkskurve befanden und ob er sich nach dem Überholen eines Fahrzeuges, wie von ihm gewollt, wieder in die Kolonne ein- gliedern könne. Bei einem derart gefährlichen Überholmanöver ist der Eintritt eines Sach- oder Personenschadens nicht nur naheliegend. Das Manöver war vielmehr geradezu geeignet, einen Zusammenstoss eines entgegenkommen- den Fahrzeuges mit demjenigen des Beschuldigten oder ein Zusammenstoss von entgegenkommenden Fahrzeugen mit der Folge von Sach- oder Perso- nenschäden zu bewirken. Es ist lediglich der Reaktion der Beteiligten zu ver-
Kantonsgericht Schwyz 26 danken, dass kein grösserer Schaden eintrat. Selbst wenn überhaupt kein Sachschaden entstanden wäre, wäre der Vorfall somit als Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG zu qualifizieren. Der Unfall ereignete sich auf der öffentli- chen Grosserstrasse und der Beschuldigte war unmittelbarer Unfallbeteiligter. Aufgrund des Unfalles wurden die Stossstangen der Fahrzeuge von F.________ und H.________ zerkratzt und eingedellt (U-act. 8.1.02, Bild Nr. 4 und 5), d.h., es entstand ein Sachschaden. Folglich lag ein Verkehrsunfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG vor, sodass der Beschuldigte hätte anhalten (Art. 51 Abs. 1 SVG) und den geschädigten F.________ und H.________ sei- ne Personalien angeben müssen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Indessen fuhr der Be- schuldigte weiter, was er selber zugab (Beschuldigter: z.B. U-act. 10.1.02, Frage 7; KG-act. 25, S. 5 und 9; F.________: U-act. 10.1.04, Frage 26; K.________: U-act. 10.1.05, Frage 8; I.________: U-act. 10.1.06, Frage 8). Der objektive Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG ist damit erfüllt.
d) In subjektiver Hinsicht kann der Tatbestand von Art. 92 Abs. 1 SVG so- wohl vorsätzlich (zu den rechtlichen Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 2 StGB s.o., E. 2.d) als auch fahrlässig begangen werden (Art. 100 SVG; BGE 93 IV 43, E. 3). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Ver- hältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Unvorsichtig kann nur ein Verhalten sein, dessen negative Folgen für den Täter nach seinen individuel- len Fähigkeiten zumindest vorhersehbar waren. Das heisst, dass mit den Fol- gen des Geschehensablaufs in den wesentlichen Zügen nach dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge gerechnet werden musste (Günter Straten- werth/Wolfgang Wohlers, Handkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch,
3. Aufl., Bern 2013, Art. 12 StGB N 10).
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e) Der Beschuldigte sagte zwar vor der Staatsanwaltschaft aus, eine Auf- fahrkollision habe er nicht bemerkt (U-act. 10.1.02, Frage 27). Auch gehört habe er nichts, obwohl das Fenster geöffnet gewesen sei (U-act. 10.1.02, Frage 31). Gleichzeitig gab er aber zu, dass er gesehen habe, wie das erste entgegenkommende Fahrzeug ziemlich stark auf die „Klötz“ gegangen sei. Als er an diesem vorbeigefahren sei, habe er gesehen, dass das Fahrzeug stark auf die Bremse gegangen sei (U-act. 10.1.02, Frage 24). Als er in den Rück- spiegel gesehen habe, habe er gesehen, dass das vordere entgegenkom- mende Fahrzeug bzw. die entgegenkommenden Fahrzeuge angehalten hät- ten (U-act. 10.1.02, Frage 29; KG-act. 25, S. 6). Schliesslich habe er die Lichthupe des ihm nachfahrenden Fahrzeuges gesehen und er habe zurück- gewunken (U-act. 10.1.02, Frage 37; KG-act. 25, S. 6). Auch J.________, seine Mitfahrerin, schaute nach hinten, sah, dass die entgegenkommenden Fahrzeuge angehalten hatten, und machte den Beschuldigten darauf auf- merksam (U-act. 10.1.07, Fragen 15, 19). Somit nahm der Beschuldigte wahr, dass nach seinem Überholmanöver vor einer unübersichtlichen Linkskurve das entgegenkommende Fahrzeug bremste und anhielt, sowie dass ihm ein anderes Fahrzeug nachfuhr und ihm mit der Lichthupe Zeichen gab. Die Er- klärung des Beschuldigten für die Lichthupe – dass es auf dem Land üblich sei, sich mit Lichthupen zu grüssen – ist angesichts der Umstände (riskantes Überholmanöver bei Gegenverkehr) unglaubhaft. Der Beschuldigte kannte sodann die Pflichten, welche einem unfallbeteiligten Fahrzeugführer zukom- men (vgl. KG-act. 25, S. 9). Aufgrund dieser Umstände hätte der Beschuldigte damit rechnen müssen, dass er womöglich durch sein riskantes Manöver ei- nen Unfall verursacht hatte. In Missachtung seiner Sorgfaltspflichten bedachte er dies jedoch nicht. Wer aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bemerkt, dass er einen Schaden verursachte, handelt fahrlässig (BSK SVG-Unseld, Art. 92 SVG N 49). Nachdem der Beschuldigte den Unfall lediglich infolge Missachtung seiner Sorgfaltspflichten nicht bedachte, konnte er diesen nicht für ernsthaft möglich halten und in Kauf nehmen, dass er mit der Weiterfahrt seine Anhalte- und Benachrichtigungspflichten (Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG)
Kantonsgericht Schwyz 28 verletzen würde. Der Beschuldige handelte daher entgegen der Vorinstanz nicht (eventual-)vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB.
f) Zusammenfassend machte sich der Beschuldigte des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG schul- dig.
3. Schliesslich soll sich der Beschuldigte der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht haben, indem er sich von der Unfallstelle entfernt und an seinem Wohnort einen Liter Bier getrun- ken haben soll (Anklage Ziffer 2). Nach Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer sich als Motorfahrzeugfüh- rer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, widersetzt, entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt. Der Betroffene muss mit der Anordnung von Massnahmen rechnen, wenn bei objektiver Betrachtung sämtlicher Um- stände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine solche angeordnet hätte. Zu den Umständen, welche die Anordnung einer Untersuchungsmassnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen, gehören der Unfall als solcher (Art, Schwe- re, Hergang, Erklärbarkeit aufgrund der Witterungsverhältnisse oder Örtlich- keiten) sowie der Zustand und das Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall bis zum Zeitpunkt, an dem die Meldung spätestens hätte er- folgen müssen (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 91a SVG N 12). In sub- jektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz notwendig (Philippe Weissen- berger, a.a.O., Art. 91a SVG N 6).
a) Die Vorinstanz erwog, wenn der Beschuldigte am Unfallort geblieben wäre, hätte die Polizei bei ihm zweifellos eine Atemalkoholprobe angeordnet.
Kantonsgericht Schwyz 29 In einer Unfallsituation wie vorliegend sei es Pflicht der Polizei, die Fahrtüch- tigkeit des Unfallverursachers mittels Atemalkoholprobe abzuklären. Dies ha- be der Beschuldigte bewusst und vorsätzlich verhindert, indem er sich nicht um den Unfall gekümmert habe und weitergefahren sei (angefochtenes Urteil, E. 3). Der Beschuldigte verwies zweitinstanzlich auf sein Plädoyer vor erster Instanz (KG-act. 25, Beilage 1, S. 9), worin er ausführen liess, die Polizei hätte ohne weiteres gleich bei seinem Elternhaus in .________ eine Atemalkoholprobe durchführen oder ihm wenigstens in Aussicht stellen können, dass er sich ei- ner solchen auf dem Polizeiposten später unterziehen müsse. Weil die Polizei beides unterlassen habe, habe er eineinhalb bis zwei Stunden später nicht mehr mit einer solchen rechnen müssen. Aufgrund der Umstände habe er nicht den Schluss ziehen müssen, dass es eine Kollision gegeben habe, zu- mal weder er noch seine Beifahrerin eine solche gesehen oder gehört hätten. Die Lichthupe habe nicht ohne weiteres bedeuten müssen, dass er anhalten solle. Er habe nicht mit einem Unfall gerechnet (Vi-act. A.III.II, S. 19 ff.). Laut der Anklagebehörde habe der Beschuldigte, in Anbetracht der Umstände, insbesondere des Unfallherganges und -bildes, es zumindest für möglich hal- ten müssen, dass die Polizei bei entsprechender Unfallmeldung Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, namentlich eine Atemalkoholprobe, an- geordnet hätte und habe es mit der Entfernung von der Unfallstelle zumindest in Kauf genommen, sich diesen Massnahmen zu entziehen. Spätestens nach- dem er durch die Polizei über den Verkehrsunfall informiert worden sei, habe er mit einer Atemalkoholprobe rechnen müssen (KG-act. 25, Beilage 2, S. 6 f.).
b) Wie bereits erwähnt, ist beim Tatbestand der Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG in subjektiver Hinsicht mindestens Eventualvorsatz notwendig (Philippe Weis-
Kantonsgericht Schwyz 30 senberger, a.a.O., Art. 91a SVG N 6). Nach der Rechtsprechung ist der sub- jektive Tatbestand der Vereitelung durch Unterlassung der Unfallmeldung er- füllt, wenn der Fahrzeuglenker die die Meldepflicht sowie die die hohe Wahr- scheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kann- te und daher die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne wei- teres möglichen Meldung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereite- lung der Blutprobe gewertet werden kann. Wird die beschuldigte Person ledig- lich wegen fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall verurteilt, weil sie die die Meldepflicht begründenden Umstände (Drittschaden) nicht kannte, kann die Unterlassung der Unfallmeldung den subjektiven Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe nicht erfüllen (BGE 114 IV 14, E. 2.b; vgl. Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 91a SVG N 20; BSK SVG-Riedo, Art. 91a SVG N 235). Dass sich der Beschuldigte von der Unfallstelle entfernte, ist unbestritten (Be- schuldigter: U-act. 10.1.02, Fragen 7, 38; KG-act. 25, S. 5) und nachgewiesen (U-act. 8.1.01, S. 4). Wie bereits festgestellt (s.o., E. 2.e), missachtete er sei- ne Sorgfaltspflichten als Unfallbeteiligter in fahrlässiger Weise, weil er den Unfall in pflichtwidriger Weise nicht erkannte. Nach dem Erwähnten konnte der Beschuldigte den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrfähigkeit durch die fehlende Unfallmeldung bzw. indem er sich vom Unfallort entfernte mangels Inkaufnahme des Unfalles mit Sach- schaden nicht eventualvorsätzlich erfüllen. Diese Tatbestandsvariante ist so- mit nicht erfüllt.
c) Hingegen gilt auch der sog. Nachtrunk als tatbestandsmässige Hand- lung im Sinne von Art. 91a SVG (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 91 SVG N 8). Ein solcher liegt vor, wenn der Täter nach der inkriminierten Fahrt, aber vor der Untersuchung, z.B. Alkohol zu sich nimmt und damit den Zweck der Untersuchungsmassnahme vereitelt (BSK SVG-Riedo, Art. 91a SVG N 221). Dies ist auch der Fall, wenn im Zeitpunkt des Nachtrunks noch keine Mass-
Kantonsgericht Schwyz 31 nahme angeordnet wurde, der Täter aber mit einer solchen rechnen musste (BSK SVG-Riedo, Art. 91a SVG N 224). Die Polizeibeamten trafen den Beschuldigten nach dem Unfall an seinem Wohnort in .________ an und luden ihn für eine Einvernahme gleichentags um 15:00 Uhr vor (U-act. 8.1.01, S. 7). Der Beschuldigte gab an, in diesem Zeitpunkt von den Polizeibeamten informiert worden zu sein, dass er in einen Unfall verwickelt gewesen sei (vgl. U-act. 10.1.02, Frage 41; KG-act. 25, S. 5, 7). Als er zu Hause gewartet habe, habe er zwei 0,5 Liter Bierdosen getrunken (U-act. 8.1.03, Frage 18; vgl. U-act. 10.1.02, Frage 41; KG-act. 25, S. 8). Der Atemalkoholtest auf dem Polizeiposten um 15:00 Uhr ergab einen Wert von 0,16 Promille (U-act. 8.1.01, S. 7). Damit ist nachgewiesen, dass der Beschul- digte nach dem Unfall und vor dem Atemalkoholtest Alkohol trank. Indessen sagte er ebenfalls aus, die Polizeibeamten hätten an seinem Wohnort weder einen Atemalkoholtest gemacht noch einen solchen erwähnt (KG-act. 25, S. 8). Nachdem die Polizeibeamten anlässlich dieses Gesprächs keine Mass- nahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit anordneten, einen solchen auch nicht erwähnten und damit einverstanden waren, dass der Beschuldigte erst zwei Stunden später zur Befragung auf dem Polizeiposten erschien, durfte der Beschuldigte davon ausgehen, dass sie auf eine entsprechende Massnahme verzichteten. Er musste somit nicht mehr damit rechnen, dass die Polizeibe- amten erst auf dem Polizeiposten eine Atemalkoholprobe durchführen wür- den. Folglich machte er sich nicht der Vereitelung einer Massnahme zur Fest- stellung der Fahrfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig. In teilweiser Gutheissung der Berufung ist der Beschuldigte in diesem Punkt freizuspre- chen.
4. Die Vorinstanz fällte für die drei angeklagten Delikte eine Zusatzstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 70.00 aus. Der Beschuldigte sei einschlägig vorbe- straft, weshalb ihm keine günstige Prognose gestellt werden könne, zumal er weitere Delikte begangen habe. Weniger als zwei Jahre vor dem vorliegend
Kantonsgericht Schwyz 32 zu beurteilenden Unfall sei er wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall verurteilt worden. Er sei offensichtlich unbelehrbar. Das Verschulden wiege schwer. Aufgrund der ungünstigen Prognose sei die Geldstrafe unbe- dingt auszusprechen (angefochtenes Urteil, E. 4).
a) Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Entscheid der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln durch unvorsichtiges Überholen trotz Gegenverkehr und an unübersichtlicher Stelle im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG sowie des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen. Der Beschuldigte beging diese Delikte am 4. März 2013, d.h. vor Ausfällung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 23. Oktober 2015 (SUH 2015 1010; Vi-act. A.II). Letzterer Strafbefehl ist gemäss Verteidiger rechtskräftig (Vi-act. A.III, S. 2).
b) Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter beging, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt wurde, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafba- ren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Der Täter soll durch die getrennte Beurteilung der Taten, welche zusammen hät- ten beurteilt werden können, weder benachteiligt noch besser gestellt werden (BSK StGB I-Ackermann, Art. 49 StGB N 130; vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, Rz. 379). Sind Delikte mit gleicher Strafart zu beurteilen, so hat das Gericht für sämtliche Delikte eine hypothetische Ge- samtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. Demnach hat das Ge- richt die Strafe für die schwerste Straftat zu bestimmen und diese hernach für die weiteren Straftaten angemessen zu erhöhen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Von der derart bestimmten hypothetischen Gesamtstrafe ist die im Ersturteil ausgefällte Grundstrafe abzuziehen, sodass die Zusatzstrafe für das
Kantonsgericht Schwyz 33 aktuell zu beurteilende Delikt resultiert (BSK StGB I-Ackermann, Art. 49 StGB N 169; Hans Mathys, a.a.O., Rz. 385).
c) Mit Strafbefehl vom 23. Oktober 2015 wurde der Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) im Sin- ne von Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 70.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Busse von Fr. 870.00, bzw. an deren Stelle mit gemeinnütziger Arbeit von 52 Stunden bestraft (Vi-act. A.II). Der Strafrahmen des begangenen Deliktes ist Geldstrafe bis 180 Tagessätze. Der Strafrahmen der groben Verkehrsregel- verletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) beträgt Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe. Sowohl die Vorinstanz als auch die Anklagebehörde befanden die Ausfällung einer Geldstrafe als angemessen. Die Wahl dieser Strafart ist zwei- tinstanzlich nicht umstritten. Aus den folgenden Gründen drängt sich denn auch von Amtes wegen keine andere Beurteilung auf: Wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft (Urteil BGer vom 22. Oktober 2013, 6B_499/2013, E. 1.7; vgl. Urteil BGer vom
9. März 2016, 6B_1246/2015, E. 1.2.2). Mit den im Strafregister des Beschul- digten verzeichneten Vorstrafen (U-act. 1.1.01) wurde dieser mit bedingten Geldstrafen von 60 bzw. 40 Tagessätzen sowie Bussen zwischen Fr. 300.00 und Fr. 900.00 bestraft. Eine Strafe betrifft eine bedingte Gefängnisstrafe von 14 Tagen. Es ist daher zu erwarten, dass die nächstschärfere Strafart, d.h. eine unbedingte Geldstrafe (siehe nachfolgende Erwägungen zum Strafmass), den Beschuldigten genügend beeindrucken wird, um ihn von weiteren Strafta- ten abzuhalten und damit den Zweck der Strafe zu erfüllen. Eine Freiheitsstra- fe erscheint hierfür nicht als notwendig, sodass gemäss dem Verhältnismäs-
Kantonsgericht Schwyz 34 sigkeitsprinzip die Geldstrafe als angemessene Strafart zu wählen ist. Mithin ist für die grobe Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtiges Überholen trotz Gegenverkehrs und an unübersichtlicher Stelle (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG) eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 23. Oktober 2015 auszufällen. Hingegen wird für das fahrlässige pflichtwidrige Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) eine Busse als Strafe angedroht. Mangels gleichartiger Strafe kann folglich keine Zusatzstrafe ausgesprochen werden, sondern es ist eine separate Übertretungsbusse auszufällen.
d) Als schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB gilt diejenige, welche mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist (BSK StGB I-Ackermann, Art. 49 StGB N 116). Der Strafrahmen der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) ist wie soeben gezeigt schärfer als derjenige der Wider- handlung gegen das ELG (Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG), sodass zunächst für das Strassenverkehrsdelikt eine Einsatzstrafe zu bemessen ist. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerf- lichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Tatkompo- nente, Art. 47 Abs. 2 StGB). Dabei berücksichtigt das Gericht das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Täterkomponente, Art. 47 Abs. 1 StGB), soweit sie nicht die aktu- elle wirtschaftliche Situation des Täters betreffen, weil diese nach Art. 34 Abs. 2 StGB bereits die Tagessatzhöhe beeinflussen (BSK StGB I-Dolge, Art. 34 StGB N 40). Im Hinblick auf die Tatkomponenten war die Gefährdung der körperlichen Un- versehrtheit bzw. das Leben der entgegenkommenden Fahrzeuglenkerinnen,
Kantonsgericht Schwyz 35 d.h. eines der höchsten Rechtsgüter, erheblich erhöht (s.o., E. 1.e.cc). Das Ausmass der Gefährdung ist daher als schwer zu bezeichnen. Die Linkskurve vor dem Unfallort war lediglich auf einem kleinen Teilstück nicht vollständig einsehbar und der Beschuldigte war nicht in Eile (U-act. 8.1.03, Frage 12; 10.1.02, Frage 13), sodass er ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, eine übersichtliche Verkehrssituation für das Überholmanöver abzuwarten. Dem Beschuldigten ist demgegenüber betreffend das Ausmass der Rücksichtslo- sigkeit im Rahmen von Art. 90 Abs. 2 SVG zugute zu halten, dass er das Überholmanöver abbrach, sodass sein Verhalten nicht als besonders rück- sichtslos erscheint. Das objektive Tatverschulden ist trotzdem als schwer ein- zustufen (vgl. zu den erwähnten Kriterien des Tatverschuldens: Hans Mathys, a.a.O., S. 33 und 36). Der Beschuldigte fuhr J.________ zum Zahnarzt (KG- act. 25, S. 5). Er wollte die Fahrzeuge überholen, weil das vorderste 50 km/h anstatt der erlaubten 80 km/h fuhr (U-act. 8.1.03, Frage 10). Wieso der Be- schuldigte unter diesen Umständen vor einer nur unvollständig einsehbaren Linkskurve überholte, ist nur schwer verständlich (vgl. zur Abstufung der sub- jektiven Vorwerfbarkeit: Hans Mathys, a.a.O., S. 49). Indessen erfolgte das Überholmanöver relativ spontan aufgrund der konkreten Verkehrssituation (langsam fahrende Kolonne), sodass sich keine besondere kriminelle Energie im Sinne einer intensiven Vorbereitung der Tat erkennen lässt. Das Tatver- schulden ist daher als mittelschwer anzusehen. Im Gesamten gesehen er- scheint das Verschulden mithin als mittelschwer. Auch im Vergleich zu ähnli- chen Fällen, bei welchen Geldstrafen von 30 Tagessätzen (Urteil BGer vom
19. Juli 2013, 6B_237/2013; vom 27. Mai 2016, 6B_904/2015; vom 1. Juli 2001, 6B_62/2011) bzw. 50 Tagessätzen (8. Juli 2015, 6B_161/2015) ausge- sprochen wurden, erscheint vorliegend unter Berücksichtigung der erwähnten Umstände eine Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen als angemessen. Im Hinblick auf die Täterkomponenten wirken sich die Vorstrafen des Be- schuldigten (U-act. 1.1.01) straferhöhend aus (BGE 136 IV 1, E. 2.6.2; Hans Mathys, a.a.O., S. 104). Das Mass der Straferhöhung hängt dabei von ver-
Kantonsgericht Schwyz 36 schiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich fallen Vorstrafen bei der Strafzumes- sung umso weniger ins Gewicht, je geringfügiger sie sind und je länger sie zurückliegen. Wesentlich ist auch, ob sie einschlägig sind. Erneute Delinquenz auf dem gleichen Gebiet indiziert eine besondere Unbelehrbarket und Unein- sichtigkeit. Die Straferhöhung hat aber verhältnismässig zu sein und darf nur einen Teil der Vorstrafe ausmachen, ansonsten faktisch eine unzulässige Doppelbestrafung vorläge (Hans Mathys, a.a.O., S. 105, 107). Vorliegend wurde der Beschuldigte wegen Entwendung zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 aSVG), begangen am 2. März 2004, mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen und einer Busse von Fr. 500.00 sowie wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, begangen am
18. Juni 2011, mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.00 bestraft (U-act. 1.1.01). Dabei handelt es sich um ein- schlägige Delikte des Strassenverkehrsgesetzes. Insbesondere das erste liegt aber bereits längere Zeit zurück. Eine weitere Vorstrafe betrifft eine Nötigung, begangen am 25. Oktober 2008, welche mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 900.00 bestraft wurde. Folglich rechtfer- tigt es sich im Hinblick auf die Einsatzstrafe von 45 Tagessätzen, die Vorbe- strafung mit 10 Tagessätzen zu bewerten. Sodann könnte grundsätzlich auch straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte während laufender Probezeit der Strafmandate der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. April 2010 (U-act. 1.1.06) und vom
1. März 2012 (U-act. 1.1.07) beging. Denn dass sich eine beschuldigte Person ungeachtet einer Bewährungsphase erneut strafbar macht, weist auf deren Unbelehrbarkeit hin (Hans Mathys, a.a.O., S. 108). Die Tatbegehung inner- halb der Probezeit ist aber ebenfalls bei der Beurteilung über den Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 46 StGB) zu berücksichtigen. Im Hinblick auf das Verbot der doppelten Bestrafung und den beantragten Wider- ruf zweier bedingt ausgesprochener Vorstrafen (siehe nachfolgende E. 6) ist daher vorliegend auf eine Straferhöhung für dieses Kriterium zu verzichten.
Kantonsgericht Schwyz 37 Der Beschuldigte liess zweitinstanzlich ausführen, im Falle einer Verurteilung sei zu berücksichtigen, dass er sich während der mittlerweile langen Verfah- rensdauer von vier Jahren nichts mehr habe zu Schulde kommen lassen. Er habe sich bewährt und das Verfahren habe ihm bereits Eindruck gemacht (KG-act. 25, S. 19). Dem ist zu entgegnen, dass das Wohlverhalten seit der Tat in der Regel keine besondere Leistung darstellt (Urteil BGer vom 25. Fe- bruar 2015, 6B_738/2014, E. 3.4) und daher nicht strafmindernd berücksich- tigt werden kann. Sodann wird der Strafmilderungsgrund des Zeitablaufs mit Wohlverhalten (Art. 48 lit. e StGB) in der Regel erst angewandt, wenn seit der Tat zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Diese Zeitspanne kann nur ausnahmsweise unterschritten werden, um der Art und der Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 132 IV 1, E. 6.2). Der Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln verjährt in zehn Jahren (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Der Beschuldigte beging die Tat am 4. März
2013. Die Verjährung begann noch am selben Tag (Art. 98 lit. a StGB). Bisher vergingen gut vier Jahre, d.h. deutlich weniger als zwei Drittel der zehnjähri- gen Verjährungsfrist. Gründe, weshalb ausnahmsweise die Zeitspanne von zwei Dritteln unterschritten werden könnten, sind nicht ersichtlich, sodass die- ser Strafmilderungsgrund vorliegend nicht zur Anwendung kommt. In Berücksichtigung der erwähnten Strafzumessungskriterien erscheint eine Geldstrafe von 55 Tagessätzen als den konkreten Umständen angemessen.
e) Sodann ist die soeben festgestellte Strafe im Hinblick auf die Wider- handlung gegen Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG gemäss Strafbefehl vom 23. Oktober 2015 angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei ist zu berücksich- tigen, dass der Zweitrichter bei der Strafzumessung im Rahmen der retrospek- tiven Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) an die Rechtskraft und Unabänderlich- keit des Ersturteils gebunden ist. Diese umfasst die Art, die Dauer und die Vollzugsform der rechtskräftigen Strafe. Das Ermessen des Zweitrichters be- schränkt sich auf die von ihm vorzunehmende Asperation zwischen rechts-
Kantonsgericht Schwyz 38 kräftiger Grundstrafe und der auszusprechenden Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265, E. 2.4.2). Das Kantonsgericht ist somit an die im Strafbefehl vom 23. Ok- tober 2015 ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 70.00, be- dingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Busse von Fr. 870.00, gebunden. Ist wie vorliegend die im Zweiturteil zu behandelnde Straftat die schwerste im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB, so ist der Bindungswirkung des Ersturteils wie folgt Rechnung zu tragen: Die für die neu zu beurteilenden Delikte zu verhän- gende Strafe ist als Einsatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu be- stimmen und um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Aspe- ration eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatz- strafe (BGE 142 IV 265, E. 2.4.4). Bei der Erhöhung der Einsatzstrafe zur Bemessung der Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind nament- lich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Ver- schiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksich- tigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil BGer vom 5. September 2013, 6B_274/2013, E. 1.3.1; Hans Mathys, a.a.O., S. 161). Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 23. Oktober 2015 (Vi-act. A.II) bezog der Beschuldigte seit 1. Juli 2001 und nach einem Unterbruch wieder ab 1. März 2006 eine Invalidenrente und Ergänzungsleis- tungen. In der Zeitspanne zwischen März 2008 und April 2013 habe er dane- ben ein Zusatzeinkommen von gesamthaft Fr. 24‘249.00 erwirtschaftet, wel- ches er trotz der sofortigen Meldepflicht bis zum 27. Oktober 2014 der Aus- gleichskasse nicht gemeldet habe. Überdies habe er der Ausgleichskasse (insbesondere mit dem Erhebungsbogen vom 13. Oktober 2014) kundgege-
Kantonsgericht Schwyz 39 ben, dass er seit dem 1. Januar 2010 keine Zusatzeinnahmen erzielt habe. Infolge unterlassener Meldepflicht habe er im Zeitraum vom Juli 2010 bis zum Mai 2013 in ungerechtfertigter Weise Ergänzungsleistungen von total Fr. 13‘813.00 bezogen. Der Beschuldigte sei mit diversen Verfügungen und Schreiben auf die Folgen einer Meldepflichtverletzung aufmerksam gemacht worden. In diesem Sinne sei ihm bewusst gewesen, dass insbesondere bei einer Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine sofortige Meldepflicht bestehe. Er habe es zumindest in Kauf genommen, dass ihm zu Unrecht Ergänzungsleistungen ausgerichtet worden seien. Zeitlich liegen zwar die vorliegend zu beurteilenden Strassenverkehrsdelikte (4. März 2013) noch im Zeitraum, während dem der Beschuldigte seine Mel- depflichten nach Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG verletzte (Juli 2010 bis Mai 2013). Sachlich steht aber das Verhalten des Beschuldigten im Rahmen der Stras- senverkehrsdelikte vom 4. März 2013 in keinem Zusammenhang mit der un- terlassenen Meldung seines Zusatzeinkommens an die Ausgleichskasse. Es handelt sich vielmehr um vollkommen selbständige Handlungen bzw. Unter- lassungen. Das Verschulden der beiden Tatkomplexe erscheint daher als na- hezu unabhängig voneinander. Im Rahmen der Asperation erscheint deswe- gen eine Reduktion der Grundstrafe von 10 Tagessätzen als angezeigt, d.h. eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 25 Tagessätze als angemessen. Nach- dem wie gesagt der Zweitrichter an die rechtskräftige Grundstrafe gebunden ist, ist die für die vorliegend zu beurteilenden Strassenverkehrsdelikte be- stimmte Strafe von 55 Tagessätzen zufolge retrospektiver Konkurrenz um 10 Tagessätze auf 45 Tagessätze zu reduzieren.
f) Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die vorliegend beurteilten Strassenverkehrsdelikte und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Höfe Einsiedeln vom 23. Oktober 2015 (SUH 2015 1010; Vi- act. A.II) mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu bestrafen.
Kantonsgericht Schwyz 40
g) Die Höhe des Tagessatzes beträgt maximal Fr. 3‘000.00 und wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzmi- nimum bemessen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen, namentlich auch So- zialversicherungsleistungen (BSK StGB I-Dolge, Art. 34 StGB N 53). Vom Einkommen des Täters sind diejenigen Beträge abzuziehen, die ihm wirt- schaftlich betrachtet nicht zufliessen oder was er gesetzlich schuldet. Dies sind namentlich die laufenden Steuern und die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung (BGE 134 IV 60, E. 6.1; BSK StGB I-Dolge, Art. 34 StGB N 59). Die Abzüge sind praxisgemäss zu pauschalieren. Je nach Höhe des Einkommens beträgt der entsprechende Pauschalabzug grundsätz- lich zwischen 15-30 % (BSK StGB-Dolge, Art. 34 StGB N 60; vgl. Berech- nungsformular der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz, KSBS). Der Beschuldigte bezieht eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen von total Fr. 2‘878.00 pro Monat (U-act. 1.1.09; bestätigt in KG-act. 25, S. 3). Er hat kein Vermögen und keine familienrechtlichen oder andere Unterstützungs- pflichten (KG-act. 25, S. 3 f.). Ein Abzug ist lediglich für die laufenden Steuern und die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung zu gewähren. Dieser ist im Hinblick auf das geringe Einkommen des Beschuldigten (vgl. BSK StGB I-Dolge, Art. 34 N 60) auf 20 % festzulegen. Somit resultiert eine Tagessatz- höhe von Fr. 70.00.
h) Der Beschuldigte ist folglich für die grobe Verkehrsregelverletzung durch unvorsichtiges Überholen trotz Gegenverkehrs und an unübersichtlicher Stelle im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG mit einer Gelds-
Kantonsgericht Schwyz 41 trafe (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. Oktober 2015) von 45 Tagessätzen à Fr. 70.00 zu bestrafen.
i) Sodann ist die zusätzlich auszufällende Busse für das fahrlässige pflichtwidrige Verhalten bei Unfall nach Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG zu bemessen. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchst- betrag der Busse Fr. 10‘000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Verschulden ist wie bei der Geldstrafe anhand der Tat- und Täterkomponenten gemäss Art. 47 StGB zu bestimmen (BSK StGB I- Heimgartner, Art. 106 StGB N 20). Nebst dem Verschulden sind auch die per- sönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen, namentlich Einkom- men, Vermögen, Familienstand und Familienpflichten, Beruf, Alter und Ge- sundheit (Hans Mathys, a.a.O., S. 152). Schliesslich ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu würdigen, damit jeder Täter für dasselbe Verschulden dieselbe Einschränkung in seinen Lebensgewohnheiten erfährt (BSK StGB I-Heimgartner, Art. 106 StGB N 21). Im Hinblick auf die Tatkomponenten hängt das Verschulden bei fahrlässig begangenen Strassenverkehrsdelikten auch davon ab, wie wichtig die zu- grunde liegende Verkehrsregel ist. Je elementarer die verletzte Bestimmung erscheint, desto schwerer wiegt der Verschuldensvorwurf (Hans Mathys, a.a.O., S. 42). Dabei kommt der Pflicht, nach einem Unfall anzuhalten (Art. 51 Abs. 1 SVG) grundlegende Bedeutung zu (Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 92 SVG N 12). Der Beschuldigte verletzte damit eine wichtige Verkehrs- regel ohne ersichtlichen Grund. Sodann ist bei Fahrlässigkeitsdelikten das Ausmass der Sorgfaltspflichtverletzung für die objektive Tatschwere entschei- dend. Insofern ist gleichgültiges, leichtfertiges oder rücksichtsloses Verhalten anders zu bewerten als blosse Unachtsamkeit (Hans Mathys, a.a.O., S. 45). Dem Beschuldigten kann nicht vorgeworfen werden, rücksichtslos oder
Kantonsgericht Schwyz 42 gleichgültig gehandelt zu haben. Vielmehr bedachte er aus Unachtsamkeit nicht, dass sich womöglich aufgrund seines riskanten Fahrverhaltens ein Un- fall ereignet haben könnte. Auch bei diesem Delikt ist nicht von einer erhöhten kriminellen Energie auszugehen, sondern von einem spontanen Missachten von Sorgfaltspflichten. Das Tatverschulden erscheint somit als mittelschwer. Bei den Täterkomponenten wirkt sich straferhöhend aus, dass der Beschuldig- te einschlägig wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall vorbestraft ist (U- act. 1.1.01; Hans Mathys, a.a.O., S. 104). Der Beschuldigte wusste somit um seine Pflichten und die Konsequenzen bei deren Missachtung. Ausserdem beging er die vorliegend zu beurteilende Pflichtwidrigkeit lediglich knapp zwei Jahre nach derjenigen gemäss Vorstrafe vom 18. Juni 2011. Schliesslich ist bei der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass sein Einkommen von total Fr. 2‘878.00 pro Monat relativ tief ist und ihn eine unbedingt auszusprechende Busse dementspre- chend einschränkt. In Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten, d.h. eines mittel- schweren Verschuldens, sowie der knappen wirtschaftlichen Leistungsfähig- keit des Beschuldigten erscheint daher eine Busse von Fr. 500.00 bzw. bei deren schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB) als angemessen. Dies entspricht übrigens auch der Weisung Nr. 7.2 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 1. Ja- nuar 2011, welche für das fahrlässige pflichtwidrige Verhalten bei Verkehrsun- fällen die Bestrafung mit einer Busse ab Fr. 500.00 empfiehlt.
5. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr
Kantonsgericht Schwyz 43 bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüs- se auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulas- sen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterper- sönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbe- lastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf eine Suchtgefährdung usw. Dabei sind die persönli- chen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1; BGer 6B_38/2013, E. 2.2.1). Insbesondere ist zu prü- fen, ob die Gewährung des bedingten Strafvollzuges, allenfalls kombiniert mit einer Verbindungsbusse, spezialpräventiv ausreichend ist. Von dieser Mög- lichkeit ist dann Gebrauch zu machen, wenn zwar erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters bestehen, diese aber bei einer Gesamtwürdi- gung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu be- gründen vermögen (BGer 6B_38/2013, E. 2.2.2). Wenn eine ungünstige Pro- gnose gestellt werden muss, weil keinerlei Aussicht besteht, der Verurteilte werde sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub beein- flussen lassen, ist die Geldstrafe unbedingt auszusprechen (BGE 134 IV 60, E. 7.5).
a) Im Strafregisterauszug des Beschuldigten sind vier Vorstrafen verzeich- net (U-act. 1.1.01). Die erste betrifft ein Strafmandat der Bezirksanwaltschaft Hinwil vom 11. Mai 2004, wonach der Beschuldigte wegen Entwendung zum Gebrauch nach Art. 94 Abs. 1 aSVG zu 14 Tagen Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von vier Jahren, und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt wurde. Mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. April 2010 wurde der Beschuldigte wegen Nötigung nach Art. 181 StGB (begangen am
25. Oktober 2008) mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 60.00 und einer Busse von Fr. 900.00 bestraft (U-act. 1.1.06). Die Probe-
Kantonsgericht Schwyz 44 zeit wurde wegen Bewährungsbedenken in subjektiver Hinsicht auf drei Jahre festgesetzt. Mit Verfügung vom 1. März 2012 wurde die Probezeit um einein- halb Jahre verlängert (U-act. 1.1.08). Zur Begründung wurde insbesondere festgehalten, dass Bedenken bezüglich der Aussicht auf Bewährung bestün- den. Der Beschuldigte wurde unmissverständlich darauf hingewiesen, dass bei einer weiteren strafbaren Handlung innerhalb der Probezeit mit dem Voll- zug der aufgeführten Strafe zu rechnen sei. Mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. März 2012 (U- act. 1.1.07) wurde der Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsre- geln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (begangen am 18. Juni 2011) mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Bus- se von Fr. 300.00 bestraft. Die Probezeit wurde wegen verbleibender Beden- ken hinsichtlich des künftigen Wohlverhaltens auf fünf Jahre angesetzt. Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 23. Oktober 2015 (Vi-act. A.II) wegen Widerhandlung gegen Art. 31 Abs. 1 lit. d ELG mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tages- sätzen à Fr. 70.00 sowie 52 Stunden Gemeinnütziger Arbeit (anstelle einer Busse von Fr. 870.00) bestraft.
b) Ungeachtet der mit diesen Entscheiden verhängten bedingten Geldstra- fen und während der Probezeit zweier Strafmandate beging der Beschuldigte wiederum ein Strassenverkehrsdelikt. Die bedingt ausgesprochenen Strafen beeindruckten ihn nicht derart, dass sie ihn von der Begehung neuer Strafta- ten abhielten. Dies obwohl der Beschuldigte anlässlich der mit separater Ver- fügung ausgesprochenen Verlängerung der Probezeit des zweiten Deliktes unmissverständlich auf die Folgen einer erneuten Delinquenz während der Probezeit hingewiesen wurde. Sodann ist die Fahrweise des Täters bei der Beurteilung zukünftigen Wohnverhaltens betreffend Strassenverkehrsdelikte ein zentrales Element (BSK StGB I-Schneider/Garré, Vor Art. 42 StGB N 74).
Kantonsgericht Schwyz 45 Der Beschuldigte verhielt sich beim Überholmanöver rücksichtslos im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG und bei der Missachtung seiner Meldepflichten be- denkenlos bzw. unachtsam, obwohl er einschlägig vorbestraft war. Dass der Beschuldigte sich seither wohl verhielt und inzwischen einen Smart fährt (KG- act. 25, S. 10), genügt als Rückfallprophylaxe angesichts der Vorstrafen nicht. Eine bedingte Geldstrafe erscheint nicht als genügend, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte (insbesondere im Strassenverkehr) abzu- halten, sodass die Geldstrafe unbedingt auszusprechen ist.
6. Der Beschuldigte beging die grobe Verkehrsregelverletzung vom
4. März 2013, d.h. ein Vergehen (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB), noch innerhalb der laufenden Probezeiten der Stafmandate der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. April 2010 (U-act. 1.1.06) und vom
1. März 2012 (U-act. 1.1.07). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so wi- derruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Massgebend für den Entscheid über den Widerruf ist, ob das neue Delikt, welches während der Probezeit aus einer früheren Verurteilung begangen wurde, erwarten lässt, der Verurteilte werde weitere Straftaten verüben. Zu widerrufen ist die beding- te Strafe nur, wenn aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Bei der Prognose sind die neue Strafe und deren Vollzugsart zu berücksichtigen. Im Übrigen sind die Bewährungsaussichten erneut anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisati- on und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulas- sen (Urteile BGer vom 14. Oktober 2015, 6B_447/2015, E. 1.3 und vom
19. Januar 2015, 6B_443/2014, E. 3.2.2; BGE 134 IV 140, E. 4.3 f.).
Kantonsgericht Schwyz 46 Wie bereits festgehalten, wurde mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Lim- mattal/Albis vom 1. April 2010 die Probezeit für den bedingt gewährten Straf- vollzug wegen Bewährungsbedenken auf drei Jahre festgesetzt (U- act. 1.1.06). Nach erneuter Delinquenz während der Probezeit wurde diese mit Verfügung vom 1. März 2012 verlängert und der Beschuldigte unmissver- ständlich darauf hingewiesen, dass bei einer weiteren strafbaren Handlung innerhalb der Probezeit mit dem Vollzug der Strafe zu rechnen sei (U- act. 1.1.08). Gleichzeitig wurde die Probezeit der im Strafmandat der Staats- anwaltschaft Limmattal/Albis ausgesprochenen bedingten Geldstrafe wegen Bedenken des künftigen Wohlverhaltens auf fünf Jahre festgesetzt (U- act. 1.1.07). Ungeachtet dieser wiederholten Hinweise betreffend Be- währungsbedenken beging der Beschuldigte erneut am 4. März 2013 Stras- senverkehrsdelikte und missachtete seine Meldepflichten nach ELG im Zeit- raum zwischen März 2008 und April 2013 (Vi-act. A.II). Zwar wird die vorlie- gend auszufällende Geldstrafe von 45 Tagessätzen à Fr. 70.00, unbedingt ausgesprochen (s.o., E. 5). Der Beschuldigte liess sich aber auch durch die Bussen von Fr. 500.00, Fr. 900 und Fr. 300.00 in den Strafmandaten der Be- zirksanwaltschaft Hinwil vom 11. Mai 2004 (U-act. 1.1.01), der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 1. April 2010 (U-act. 1.1.06) sowie der Staatsan- waltschaft Limmattal/Albis vom 1. März 2012 (U-act. 1.1.07) nicht von der Be- gehung neuer Delikte abhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte bereits in dieser Zeit von einer IV-Rente und Ergänzungsleistun- gen, d.h. einem tiefen Einkommen, lebte (vgl. Vi-act. A.II), sodass ihn bereits die eher geringen Bussen in seiner Lebenshaltung einschränken mussten. Trotzdem hielt ihn dies nicht von weiteren Delikten ab. Des Weiteren verharm- loste der Beschuldigte die erwähnten Vorstrafen anlässlich der Berufungsver- handlung: Nach seinen Vorstrafen gefragt, antwortete er, er sei vorbestraft, aber das sei über 30 Jahre her. Auf die Vorstrafe aus dem Jahre 2004 ange- sprochen, sagte er, er habe gedacht, mit Vorstrafen seien richtige Sachen gemeint (KG-act. 25, S. 3). Das Arbeitsverhalten des Beschuldigten kann nicht beurteilt werden, da er IV-Rentner ist. Das Gleiche gilt für seine finanziellen
Kantonsgericht Schwyz 47 Familienpflichten, weil die Kinderunterhaltsbeiträge für seine zwei Kinder von der IV bezahlt werden (KG-act. 25, S. 2). Beide Kriterien wirken sich jedenfalls nicht positiv auf die Bewährungsprognose aus. Sodann ist er ledig und lebt alleine (KG-act. 25, S. 2, 4), d.h., es ist nicht ersichtlich, ob der Beschuldigte im Alltag über ein stabilisierendes soziales Umfeld verfügt. Im Gesamten ge- sehen ist dem Beschuldigten somit eine schlechte Prognose betreffend Be- währung zu stellen. Folglich ist der bedingte Vollzug der erwähnten Vorstrafen zu widerrufen.
7. Zusammenfassend dringt der Beschuldigte mit seinen Anträgen insofern durch, als er des fahrlässigen anstatt des vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhal- tens bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG) verurteilt sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) freigesprochen wird und folglich die Strafe geringer ausfällt (Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 70.00 und eine Busse von Fr. 500.00 anstatt einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 70.00). Damit obsiegt er zu rund der Hälfte.
a) Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie dar- in auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Dem Beschuldigten wären somit die Untersuchungs- und erstinstanzlichen Kosten, welche im Hinblick auf den Schuldspruch betreffend grobe Verkehrsregelverletzung sowie betreffend pflichtwidriges Verhalten bei Unfall entstanden, aufzuerlegen. Eine exakte Kostenaufteilung ist indessen nicht möglich, sodass es sich rechtfertigt, die Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtskosten zur Hälfte dem Be- schuldigten aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte
Kantonsgericht Schwyz 48 obsiegt zu rund der Hälfte, sodass die Berufungskosten zu 50 % dem Be- schuldigten aufzuerlegen sind.
b) Wird der Beschuldigte teilweise freigesprochen, hat er überdies einen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif ent- schädigt (Art. 135 Abs. 1 StPO). In Strafsachen beträgt das Honorar vor der Untersuchungs- und Anklagebehörde sowie dem Einzelrichter und dem Be- zirksgericht Fr. 300.00 bis Fr. 20'000.00, vor dem Kantonsgericht als Beru- fungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. a und c GebTRA). Inner- halb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflicht- gemässem Ermessen, d.h. nach den Regeln des Gebührentarifs festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA; BGer, Urteil 6B_184/2007 vom 7. September 2007, E. 5.1). Rechtsanwalt B.________ reichte für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Kostennote mit einem Zeitaufwand von knapp 37 Stunden à Fr. 180.00 zuzüglich Auslagen von Fr. 253.00 und 8 % MWST, d.h. über total Fr. 7‘449.84 ein (Vi-act. D.13). Angesichts des Aufwandes mit diver- sen Einvernahmen im Untersuchungsverfahren, der Vor-/Nachbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie der Wichtigkeit der Strassenver- kehrsangelegenheit erscheint diese als angemessen. Im Berufungsverfahren reichte Rechtsanwalt B.________ eine Kostennote mit einem Zeitaufwand von knapp 15 Stunden à Fr. 180.00 zuzüglich Auslagen
Kantonsgericht Schwyz 49 von Fr. 107.00 und 8 % MWST, d.h. über ein Total von Fr. 3‘042.95, ein (Bei- lage zu KG-act. 25). Diese erscheint für die unbegründete Berufungserklärung (KG-act. 1), ein Kurzschreiben (KG-act. 19) sowie die Vor-/Nachbereitung und Teilnahme an der knapp zweistündigen Berufungsverhandlung (KG-act. 25) als angemessen. Entsprechend dem teilweisen Schuldspruch ist der Beschuldigte verpflichtet, jeweils die Hälfte dieser Entschädigungen zurückzuzahlen, sobald er dazu wirtschaftlich in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO);- erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 22. Dezember 2015 (SGO 2015 002) aufgehoben und statt- dessen folgendes Urteil gefällt:
1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen 1.1. der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG, 1.2. des fahrlässigen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sin- ne von Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG.
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der vorsätzlichen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG.
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3. Der Beschuldigte wird für das Vergehen gemäss vorstehender Disposi- tivziffer 1.1 und als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Höfe Einsiedeln vom 23. Oktober 2015 (SUH 2015 1010) ausge- sprochenen Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessät- zen zu Fr. 70.00, total Fr. 3‘150.00, bestraft.
4. Der Beschuldigte wird für die Übertretung gemäss vorstehender Disposi- tivziffer 1.2 bestraft mit einer Busse von Fr. 500.00 bzw. bei deren schuldhaften Nichtbezahlung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
5. Die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.00 gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. April 2010 (Proz.-Nr. A-2/2008/3683), wird durch Widerruf als vollziehbar erklärt.
6. Die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.00 gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 1. März 2012 (Proz.-Nr. B-6/2011/2394) wird durch Widerruf als vollziehbar erklärt.
7. Die erstinstanzlichen Kosten, bestehend aus den Kosten der Staatsan- waltschaft Höfe Einsiedeln in Höhe von Fr. 4‘945.30 (Untersuchungskos- ten von Fr. 3‘685.30 und den weiteren Kosten im Zusammenhang mit der Anklagevertretung in Höhe von Fr. 1‘260.00) sowie die Gerichtskos- ten von Fr. 2‘000.00, gesamthaft Fr. 6‘945.30, werden dem Beschuldig- ten zur Hälfte mit Fr. 3‘472.65 überbunden und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
8. Der amtliche Verteidiger wird für das erstinstanzliche Verfahren zu Las- ten des Staates mit Fr. 7‘449.85 (inkl. 8 % MWST) entschädigt, unter Hinweis darauf, dass der Beschuldigte verpflichtet ist, die Hälfte dieses
Kantonsgericht Schwyz 51 Betrages (Fr. 3‘724.90) zurückzuzahlen, sobald er dazu wirtschaftlich in der Lage ist.
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gerichtsge- bühr von Fr. 3‘500.00 (inkl. Zeugenentschädigung von Fr. 200.00 und Kosten der Urteilsbegründung), den Kosten der Anklagevertretung von Fr. 1‘000.00 und den Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 3‘042.95, betragen Fr. 7‘542.95. Die Gerichtsgebühr (Fr. 3‘500.00) und die Kosten der Anklagevertretung (Fr. 1‘000.00) werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.
10. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, wird (einstweilen) aus der Staatskasse mit Fr. 3‘042.95 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 1‘521.50 (= 50 %).
11. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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12. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), an die Oberstaatsan- waltschaft (1/R), an die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A), an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), an das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Dispositiv- kopie des angefochtenen Urteils zum Inkasso und Vollzug), an das Strassenverkehrsamt Schwyz (1/R), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST. Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 25. April 2017 rfl